den konnten. An der Sachkunde und Qualikation des Sprachsachverständigen
Ouardi bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige stammt selbst aus Algerien,
ist in Paris aufgewachsen und beherrscht neben seiner arabischen Heimatsprache
und der französischen Sprache auch die deutsche Sprache perfekt. Der Sachverständige Prof. S.. hat in seinem verlesenen Gutachten aus islamwissenschaftlicher Sicht den Inhalt der Lieder bestätigt.
549
Die Texte der gesungenen historischen Lieder zeigen eine Geisteshaltung der
Verherrlichung des Kampfes und des Märtyrertodes deutlich auch für Mzoudi.
550
hh) Der Angeklagte
551
Die Feststellungen zur inneren Einstellung und religiösen Haltung des Angeklagten
beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen M.., N.., A.., G.., L.. und
B.. sowie ergänzend auf Angaben des Zeugen L.. zur Einlassung des Angeklagten
in der ersten Hauptverhandlung.
552
Den Zeugen N.. und M.. war nach ihren Angaben der Angeklagte aus ihrer
Teilnahme an den Treen der Gruppe um Atta bekannt. Der Zeuge M.. hat
angegeben, den Angeklagten 1997 kennen gelernt zu haben. Er habe über die
gemeinsame Teilnahme an den Gruppentreen des Kreises um Atta anschlieÿend
bis zu seinem Wegzug aus Hamburg Ende August 1998 zu dem Angeklagten
regelmäÿigen Kontakt gehabt, unter anderem auch durch seine Teilnahme an
dem von Atta organisierten Gebetskreis, zu dem der Zeuge M.. angegeben
hat, dass im Rahmen des dortigen Unterrichts der Angeklagte etwas zur Praktizierung des Islam nach der Sunna vorgetragen habe. Hinsichtlich der Auslegung des Korans bei diesen Vorlesungen war der Zeuge M.. sich nicht mehr sicher, ob diese von dem Angeklagten oder Mzoudi kamen. Der Zeuge hat allerdings
nach seinen Angaben auch nicht regelmäÿig an dem Gebetskreis teilgenommen.
553
Der Senat hat dabei keine Bedenken, dem Zeugen M.. auch hinsichtlich dieser
Angaben zu folgen. Der Zeuge M.. hatte nach seinen Angaben während seiner
Zeit in Hamburg eine freundschaftliche Beziehung zu dem Angeklagten. Wie
auch von dem Zeugen N.. bestätigt worden ist, ist der Zeuge M.. ohne Zerwürfnis aus dem Kreis um Atta ausgeschieden. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich,
warum er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, zumal dieser ihn später
noch zusammen mit seiner Frau in Berlin besucht hat.
554
Die Strenggläubigkeit des Angeklagten zeigt sich auch darin, dass seine Ehefrau,
eine gebürtige Russin und Studentin des Schibaus, die in der ersten Zeit ihres
Aufenthalts in Hamburg westlich orientiert und aufgeschlossen auftrat, nach der
Hochzeit mit dem Angeklagten von einem Tag auf den anderen sich vollständig
veränderte und die Verhaltensregeln streng gläubiger Muslime für Frauen übernahm. Die Zeugen M.., A.., L.. und H.. haben übereinstimmend bekundet, die
Ehefrau des Angeklagten habe sich nach der Hochzeit von einem Tag auf den
anderen verschleiert und fortan den Gemeinschaftsraum verlassen, wenn jemand
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