die Wohngemeinschaft brachte, beispielsweise einmal ein Informationsblatt über
den so genannten Kalifen von Köln, den er gegenüber dem Zeugen L.. mit einem
christlichen Bischof verglich.
558
Die extreme antijüdische Haltung des Angeklagten ergibt sich insbesondere aus
einer Schilderung des Zeugen G.., wonach der Angeklagte bereits in der Zeit des
Zusammenlebens mit dem Zeugen G.. in der Zeit von Herbst 1996 bis September
1997 einmal von sich aus an einem Sonntagmorgen zu dem Zeugen G.. sagte,
es sei gar nicht so schlecht gewesen, was die Deutschen damals gemacht hätten,
wobei er auf die Nachfrage des Zeugen G.., was er meine, sinngemäÿ erklärte,
dass er die Judenvernichtung meine.
559
Der Senat hat dabei keinen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des
Zeugen. Der Zeuge G.. hat seine Aussage sehr ruhig und überlegt abgegeben.
Er hat zahlreiche Details aus seinem Zusammenleben mit dem Angeklagten
geschildert, die durch entsprechende Schilderungen anderer bestätigt worden
sind, so beispielsweise die regelmäÿigen Besuche durch Atta und andere aus
dem Kreis um Atta. Auch die Person Attas hat er so wahrgenommen und
geschildert, wie das auch bei zahlreichen anderen Zeugen der Fall war, nämlich
als dominierende Respektsperson. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
geworden, dass der Zeuge G.. den Angeklagten etwa zu Unrecht belastet hätte.
Im Gegenteil hat der Zeuge vielmehr den Eindruck erweckt, mit jeglichen belastenden Angaben sehr vorsichtig zu sein. Dies gilt für seine Angaben zu den
von dem Angeklagten angesehenen Bildern bzw. Filmen nach ihrer Aufmachung
gläubiger Muslime. Insoweit hat der Zeuge G.. zwar vermutet, dass es sich bei der
abgebildeten Person um Osama Bin Laden gehandelt habe. Er hat jedoch deutlich gemacht, dass er hierzu keine sicheren Angaben machen kann. Damit hat
er zum einen gezeigt, dass er bewusst zwischen sicheren und weniger sicheren
Erinnerungen zu unterscheiden vermochte und zum anderen, dass er auch in
vordergründig nicht entscheidenden Einzelheiten nicht etwa vorschnell und ohne
tatsächlichen Grund den Angeklagten belasten wollte.
560
Auch bei der in Frage stehenden Schilderung über die Äuÿerung des Angeklagten
zur Judenvernichtung in Deutschland hat der Zeuge G.. sich mit groÿer Vorsicht
geäuÿert. Er war sich sicher, dass nicht der Name Hitler, wie es noch in dem
ihm vorgehaltenen Vermerk des Polizeibeamten E.. vom 28. September 2001
über ein Telefonat mit dem Zeugen auftaucht, genannt worden ist. In der Sache
sei es aber klar um die deutsche Judenvernichtung gegangen. Der Zeuge hat nach
seiner Schilderung genau erinnert, dass er noch bei dem Angeklagten nachgefragt und dieser daraufhin bestätigt habe, dass er die deutsche Judenvernichtung meine. Der Zeuge hat immer wieder und auch auf mehrfaches Nachfragen
deutlich erklärt, dass bei der betreenden Äuÿerung des Angeklagten der Name
Hitler nicht gefallen sei, es aber um die Judenvernichtung durch die deutschen
Nationalsozialisten gegangen sei.
561
Der Zeuge G.. war sich auch auf Vorhalt des polizeilichen Vermerks sicher, dass
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