seiner Erinnerung nach das Wort Hitler nicht gefallen ist und er das so auch
nicht am Telefon dem Zeugen E.. geschildert habe. Diesen hat der Senat ebenfalls
als Zeugen vernommen. Er hat dabei angegeben, dass er meine, dass der Zeuge
G.. den Vorfall so geschildert habe, wie er der Zeuge E.. das schriftlich festgehalten habe. Der Zeuge E.. hat angegeben, den Inhalt des Telefonats sogleich
am Computer mitgeschrieben zu haben, während er noch mit dem Zeugen G..
telefoniert habe. Gleichwohl sind Missverständnisse nicht auszuschlieÿen. Der
Senat folgt deshalb dem Zeugen G.., nach dessen Erinnerung das Wort Hitler
nicht gefallen ist. Der Zeuge L.. hat den Zeugen G.. als einen sehr klar denkenden Menschen mit einem guten Erinnerungsvermögen bezeichnet.
562
Im Übrigen ist es für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung, ob der
Angeklagte die betreende Äuÿerung so, wie vom Senat festgestellt, gemacht
hat, nämlich ohne die Nennung des Wortes Hitler oder ob dabei auch der
Name Hitler genannt worden ist. In der Sache geht es nämlich auf jeden Fall um
denselben Vorgang der Judenvernichtung durch die deutschen Nationalsozialisten und darum, dass der Angeklagte sich dazu positiv geäuÿert hat.
563
Die sich aus der von dem Zeugen G.. geschilderten Äuÿerung des Angeklagten
zur deutschen Judenvernichtung ergebende antijüdische bzw. antiisraelische Haltung des Angeklagten wird durch die Aussage des Zeugen L.. über eine andere Äuÿerung des Angeklagten bestätigt. Danach hat nämlich der Angeklagte
gegenüber diesem Zeugen, als dieser erzählte, dass er nach Israel reisen wolle,
gesagt, dass es Palästina heiÿe, dort den Leuten Land und Häuser weggenommen worden seien und es keinen Frieden mit Israel gebe.
564
Der Zeuge L.. hat zu dieser Äuÿerung des Angeklagten zahlreiche Details geschildert,
so etwa zu seiner eigenen Antwort und dem Zeitpunkt dieser Äuÿerung, den er
an dem Datum seiner Reise nach Israel im Mai/Juni 1997 festgemacht hat.
Durch den Zeugen G.. ist die Schilderung des Zeugen L.. von der Äuÿerung des
Angeklagten, dass es mit Israel keinen Frieden gebe, insoweit bestätigt worden,
als er angegeben hat, dass der Zeuge L.. bereits damals zur Zeit ihres Zusammenwohnens von diesem Gespräch erzählt hat. Dies muss jedoch lange vor den
Attentaten vom 11. September 2001 gewesen sein, da der Zeuge G.. nur bis
September 1997 in der Wohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 gewohnt hat.
Damals bestand aber aus Sicht des Zeugen L.. noch weniger Anlass als nach
den Attentaten vom 11. September 2001 und den nachfolgenden Ermittlungen
gegen den Angeklagten etwas nicht zutreend Negatives über ihn zu erzählen.
565
Der Angeklagte hat nach der Aussage des Zeugen L.. in der früher in seinem
eigenen Strafverfahren stattgefundenen Hauptverhandlung bestritten, die beiden von den Zeugen L.. und G.. geschilderten Äuÿerungen zu Israel sowie zu der
Judenvernichtung gemacht zu haben. Er soll angegeben haben, dass dies nicht
sein Stil sei. Diese Selbsteinschätzung ist jedoch durch die Aussagen der Zeugen
L.. und G.., auch im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen A.., widerlegt. Die Aussagen dieser Zeugen sind, wie vorstehend ausgeführt, glaubhaft.
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