Alle drei Zeugen haben lange mit dem Angeklagten in einer Wohngemeinschaft
in einem Studentenwohnheim gewohnt. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass sie den Angeklagten mit jemand anderem verwechselt hätten.
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Die radikale Einstellung des Angeklagten wird besonders deutlich durch die vom
Zeugen L.. berichtete Äuÿerung des Angeklagten im Flur der Wohngemeinschaft
Schüttstraÿe 3 gegenüber einer nicht festgestellten Person mit dem Wortlaut:
Sie werden wieder etwas Groÿes machen. Die Juden werden brennen und wir
werden auf ihren Gräbern tanzen.
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Die Feststellungen zu dieser Äuÿerung, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte
die gewaltsame Tötung von Juden bewundert und gutheiÿt, beruht auf der
Aussage des Zeugen L... Der Zeuge L.. hat zwar angegeben, dass von dem
Angeklagten auch noch gesagt worden sei sie bringen es dorthin. Dies hat
der Zeuge L.. nach der Aussage des Zeugen L.. bereits bei seiner Vernehmung in
der früheren Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten
so ausgesagt. Nach Aussage des ehemaligen Staatsanwaltes H.., der als einer
der Vertreter der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegen Mzoudi teilgenommen hat, hat der Zeuge L.. auch bei seiner Zeugenvernehmung
in der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen Mzoudi so ausgesagt.
Demgegenüber hatte der Zeuge L.. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 2.
November 2001 ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls
dieser Aussage die Äuÿerung des Angeklagten so wie vom Senat festgestellt
wiedergegeben. Der Senat hat seinen Feststellungen diese erste Schilderung der
Äuÿerung des Angeklagten durch den Zeugen zu Grunde gelegt, weil davon
auszugehen ist, dass seine Erinnerung damals gegenüber seiner Vernehmung in
den verschiedenen Hauptverhandlungen noch frischer war. Wesentlich ist jedoch,
dass der Zeuge durchgehend den vom Senat festgestellten Hauptbestandteil der
Äuÿerung des Angeklagten in dem Flur der Wohngemeinschaft in allen Aussagen gleich beschrieben hat. Der Zeuge L.. war sich insoweit hinsichtlich des
Wortlautes sicher. Sicher war er sich insbesondere auch des Einsatzes der Wörter
sie und wir an den festgestellten Stellen, nämlich in der Weise, dass es hieÿ
sie werden wieder etwas Groÿes machen und wir werden auf ihren Gräbern
tanzen.
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Der Senat folgt dem Zeugen L.. auch darin, dass es der Angeklagte war, der diese
Äuÿerung gemacht hat. Der Zeuge L.. hat den Angeklagten zwar nicht gleichzeitig gesehen. Der Senat ist gleichwohl überzeugt, dass er den Angeklagten, wie
geschildert, als Sprecher der Äuÿerung erkannt hat.
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Der Zeuge L.. war sich allerdings hinsichtlich der Person, an die die Worte
gerichtet waren, nicht sicher, um wen es sich dabei handelte. Er war der Meinung, dass es der Zeuge A.. gewesen sei, wollte sich aber nicht festlegen, weil
diese Person nach seiner Schilderung sich mit einer Nachfrage nur leise und ganz
kurz geäuÿert habe. Der Zeuge A.. hat erklärt, der Angeklagte habe eine solche
Äuÿerung, wie sie von dem Zeugen L.. geschildert werde, ihm gegenüber nicht
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