dere des Angeklagten und Mzoudis, vor allem junge Menschen im islamischen
Glauben unterwiesen habe, die zum Islam konvertiert waren oder, wie der Zeuge
N.., aus Mischehen mit nur einem muslimischen Elternteil stammten. Auÿerdem
war der Zeuge N.. viel zusammen mit Binalshibh unterwegs, um Bekannte zu
besuchen und an Treen bei verschiedenen Bekannten teilzunehmen, insbesondere bei dem Angeklagten und Atta. Nur mit der Islam-AG an der Technischen Universität Hamburg-Harburg hatte der Zeuge N.. nichts zu tun, weil er
jünger als die meisten anderen und noch Schüler war. Im Übrigen nahm er fast
zwei Jahre lang bis zum Sommer 1999 an dem intensiven Gruppenleben teil.
Der Zeuge N.. kannte daher sämtliche Gruppenmitglieder, zu denen er, wie er
berichtet hat, bei seinen zahlreichen polizeilichen Vernehmungen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ausführliche Angaben gemacht hat. Auf den
Angaben des Zeugen N.. beruhte etwa bei der Erstellung von Lichtbildmappen durch die ermittelnden Polizeibeamten die Zuordnung von Namen zu den
vorhandenen Fotos. Die Zeugin R.. hat dazu geschildert, dass sie das Video von
der Hochzeitsfeier Bahajis zusammen mit dem Zeugen N.. angesehen habe und
dieser dabei jeweils die Namen der auf dem Video zu sehenden Personen genannt
habe. Der Zeuge N.. hat bestätigt, dass er auch die verschiedenen Wohnungen
und Telefonverbindungen der Personen, soweit sie ihm bekannt waren, bezeichnet habe. Er sei nach den Anschlägen vom 11. September 2001 über Monate
teilweise ganztägig vernommen worden. Auch in der Hauptverhandlung hat der
Zeuge die Fotos aus den Lichtbildmappen, die in Augenschein genommen worden sind, Personen zugeordnet. Dass der Zeuge N.. sich bei seinen Angaben
zu den verschiedenen Personen etwa einmal geirrt oder aus sonstigen Gründen
falsche Angaben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich geworden.
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Aus seiner intensiven Teilnahme an dem Leben der Gruppe um Atta hat der
Zeuge N.. eine detaillierte und anschauliche Beschreibung der Treen dieser
Gruppe und der Entwicklungen innerhalb der Gruppe abgeben können, wie sie
den vom Senat getroenen Feststellungen zu Grunde liegen. Dem Zeugen N..
waren insbesondere die Personen Atta, Bahaji, Mzoudi, Binalshibh, Jarrah, Essabar und der Angeklagte sowie der Zeuge M.., Mohamed R.. und Haydar Zammar bekannt. Der Zeuge N.. hat geschildert, dass man sich mit diesem Kreis
auÿer in Moscheen häuger bei verschiedenen Teilnehmern zu Hause getroen
habe, und zwar zunächst insbesondere bei dem Angeklagten in dessen Wohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 und später auch in den Wohnungen Attas
und Al Shehhis. Der Zeuge N.. hat die Inhalte der bei diesen Treen geführten
Gespräche zusammenfassend so beschrieben, dass zwar teilweise auch über Studienprobleme, überwiegend und in zunehmendem Maÿe aber über Religion und
Politik gesprochen worden sei. Der Zeuge hat glaubhaft und anschaulich geschildert,
dass es dabei immer mehr um den Dschihad gegangen sei. Er hat hierzu zahlreiche Beispiele genannt, nämlich dass in dem Aufenthaltsraum in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe Vorträge über den Dschihad gehalten worden
seien, mindestens einmal in Verbindung mit der Vorführung eines Videos über
den Krieg in Bosnien. Der Zeuge N.. hat anschaulich geschildert, dass die Gruppe
zunächst gröÿer und oener gewesen sei, sich zunehmend aber verengt habe.
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