ma Dschihad nicht erinnern zu können, kann doch davon ausgegangen werden,
dass der Zeuge in den Punkten, in denen er etwas erinnert und eingeräumt hat,
auch die Wahrheit gesagt hat. Aus dem Verhaltens des Zeugen, sich möglichst
weitgehend zunächst einmal auf eine Erinnerungslosigkeit zu berufen, bevor auf
Vorhalte jedenfalls Einzelheiten bestätigt worden sind, schlieÿt der Senat, dass
der Zeuge B.. den Angeklagten möglichst wenig belasten wollte. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Zeuge auf gar keinen Fall Tatsachen angegeben oder
bestätigt hat, die den Angeklagten zu Unrecht oder über Gebühr belasten konnten.
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Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass das vom Zeugen B.. schlieÿlich
bestätigte Zusammentreen aller vier an den Generalvollmachten von Juli 1998
beteiligten Personen im Wartezimmer des Notars tatsächlich stattgefunden hat.
Das gemeinsame Zusammentreen beim Notar lässt sich aber nur damit erklären, dass ein solches Zusammentreen auch beabsichtigt und verabredet war.
Beide Vollmachtgeber und der Angeklagte lebten in Hamburg-Harburg im Süden Hamburgs, während das von ihnen aufgesuchte Notariat sich in der Nähe des
Hauptbahnhofes im Zentrum Hamburgs bendet, wie der Zeuge von H.., der die
notariellen Beurkundungen vorgenommen hat, in seiner Aussage bestätigt hat,
der aber im übrigen an den Notartermin keine Erinnerung mehr hatte. Dass
zufällig zwei miteinander gut befreundete arabische Studenten, nämlich Atta
und Al Shehhi, zur gleichen Zeit einer anderen Person eine notarielle Generalvollmacht erteilen wollen und sich dabei am selben Tag und zur selben Stunde
innerhalb einer der gröÿten Städte der Bundesrepublik Deutschland mit einer
Vielzahl von Notariaten in demselben Notariat treen, kann kein Zufall sein,
sondern lässt sich vielmehr nur damit erklären, dass ein solches Zusammentreen verabredet war, was wiederum dafür spricht, dass beide Vollmachtgeber
sich gemeinsam auf einen etwaigen längeren Auslandsaufenthalt vorbereiteten.
Ein solches Vorhaben lässt sich bei den beiden aus verschiedenen arabischen
Ländern stammenden Vollmachtgebern nicht mit einem beabsichtigten gemeinsamen Heimaturlaub erklären und angesichts ihres verschiedenen Ausbildungsstandes auch nicht mit einem gemeinsamen Studienvorhaben. Es bleibt deshalb
als einzig wahrscheinliche und nicht nur konstruierte und theoretische Erklärung,
dass beide sich gemeinsam auf eine längere Auslandsreise begeben wollten, um
sich für ihren antijüdischen und antiamerikanischen Kampf zu rüsten.
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Für die Folgezeit hat der Zeuge N.. anschaulich des Weiteren geschildert, dass
sich die Gruppe um Atta zunehmend abgekapselt und er selbst sich zunehmend
aus der Gruppe herausgezogen habe. Der Zeuge N.. hat diesen Prozess keineswegs
als einseitig und nur auf dem Verhalten der späteren Vereinigungsmitglieder
beruhend dargestellt, sondern vielmehr angegeben, dass dieser Prozess seiner
Loslösung aus der Gruppe von beiden Seiten ausgegangen sei. Er selbst habe
sich nicht mehr so akzeptiert gefühlt wie früher und sich deshalb zunehmend
von der Gruppe zurückgezogen. Im Laufe des Jahres 1999 habe er zunächst
mehrfach bei den Vorträgen in dem Gebetskreis gefehlt, worauf er von Atta
angesprochen worden sei. Ab Sommer 1999 sei er nicht mehr zu diesen Vorträ-
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