Gruppe der Wille entstand, gemeinsam nunmehr die von ihnen als Feinde angesehenen Juden und Amerikaner gewaltsam zu bekämpfen. Der Zeuge N.. hatte sich nach seinen glaubhaften Angaben mehrfach als Kritiker der in der Gruppe praktizierten strikten bzw. extremen religiösen Haltung gezeigt, beispielsweise dadurch, dass er die Paradiesvorstellungen der Gruppe ablehnte. Für die verbliebenen Gruppenmitglieder musste er sich deshalb als Risiko darstellen, von dem die Gefahr eines Ausplauderns ihrer Gewaltbereitschaft ausging. Da der Zeuge N.. im Übrigen zu einzelnen Gruppenmitgliedern wie etwa Binalshibh weiterhin gelegentlichen guten Kontakt hatte, lässt sich dieses Herausdrängen auch nicht mit einer persönlichen Unverträglichkeit erklären. Wegen der beginnenden Vorstellung, selbst Anschläge zu begehen, erschien vielmehr der Zeuge N.. den übrigen Gruppenmitgliedern wegen seiner abweichenden Meinungen als unzuverlässig, weshalb sie ihm ihre religiöspolitischen Vorstellungen und damit im Zusammenhang stehenden Planungen nicht oenbaren wollten und ihn deshalb aus der Gruppe verdrängten. 595 Für die Bereitschaft zu gewaltsamen Kämpfen und für die gemeinsame antijüdische und antiamerikanische Haltung der Gruppe spricht auch die Art und Weise, wie die Hochzeitsfeier Bahajis am 9. Oktober 1999 gestaltet wurde. Die festgestellten Reden und Lieder religiöspolitischen und insbesondere antiisraelischen kämpferischen Inhalts lassen sich nicht als normale Gestaltung einer muslimischen Hochzeitsfeier verharmlosen, wie es etwa der Zeuge B.. versucht hat. Dies hat der Sachverständige S.. bestätigt, der zwar selbst bisher nicht an muslimischen Hochzeitsfeiern teilgenommen, jedoch dazu einige Araber aus seinem Bekanntenkreis befragt hat, die eine solche Politisierung einer Hochzeitsfeier noch nicht erlebt hatten und nach Angaben des Sachverständigen S.. als ungewöhnlich bezeichnet haben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige S.. hier nur einen kleinen Personenkreis befragt hat, von dem nicht erkennbar ist, dass er die Gepogenheiten von Muslimen in der Bundesrepublik Deutschland repräsentativ widerspiegeln würde. Die Bewertung des Sachverständigen S.. ndet aber in der Aussage des Zeugen S.. ihre Bestätigung. Der Zeuge hat an muslimischen Hochzeiten teilgenommen und war sichtlich betroen, als ihm die Passagen des Hochzeitsvideos mit den schon erwähnten Texten vorgespielt wurden. So etwas hatte er auf Hochzeiten noch nicht gehört. Das sei Dschihad, hat er gesagt. Im Übrigen ergibt sich die Bewertung der Lieder und Reden auf Bahajis Hochzeitsfeier als ungewöhnlich bereits aus der einleitenden Bemerkung Binalshibhs bei seiner ersten auf dem Video aufgezeichneten Rede. Indem Binalshibh darin entschuldigend begründet, dass er zu politischen Inhalten übergehen werde, hat er selbst deutlich gemacht, dass mit den nachfolgenden Reden und Liedern von den üblichen Gepogenheiten abgewichen wird. Dass es sich nicht etwa um spontane Beiträge gehandelt hat, zeigt die Art der vorgetragenen Lieder, die oensichtlich einstudiert waren. Es handelt sich nach den gutachterlichen Äuÿerungen des Sachverständigen für Islamwissenschaft Prof. Dr. S.. und des Sprachsachverständigen Ouardi um alte islamische Lieder. Die Sänger haben während ihres Vortrages teilweise auch Textblätter in den Händen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das vorgetragene Programm vorbereitet 152

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