Diskussion, dass der Zeuge nach seiner  Bahajis  Auassung kein Sohn Gottes sei, weil er Christ und kein Moslem sei. Auch Bahaji lieÿ sich spätestens bis Ende 1998 den bei streng gläubigen Moslems üblichen ungestutzten Vollbart stehen. 96 gg) Mzoudi 97 Bei Mzoudi handelt es sich ebenfalls um einen streng gläubigen Moslem, der verschlossen wirkte. Innerhalb seiner studentischen Wohnge 98 meinschaft in dem Studentenwohnheim in der Ebelingstraÿe 1 in Hamburg legte er Wert darauf, mit der dort praktizierten Bierbevorratung nichts zu tun zu haben. Er trug bereits in diesem Studentenwohnheim von 1996 bis 1998 den ungestutzten Vollbart streng gläubiger Muslime und legte gegenüber seinem Mitbewohner, dem Zeugen F.., Wert auf ein unverkürztes Aussprechen seines Vornamens Abdelghani, was er damit begründete, dass ihm die Bedeutung seines vollständigen Vornamens als Diener des Herrn sehr wichtig sei. Zu Konikten zwischen Moslems einerseits sowie Israelis und Amerikanern andererseits vertrat Mzoudi bereits damals die Positionen radikaler Moslems und befürwortete in Diskussionen mit dem Zeugen F.. Anschläge gegen Amerika, auch wenn dabei Kinder zu Tode kämen. Zur Begründung führte er an, dass die Kinder später einmal auch Ungläubige, womit alle Nichtmoslems gemeint waren, sein würden. 99 hh) Der Angeklagte 100 Der Angeklagte war bereits bei seiner Ankunft in Hamburg streng gläubig muslimisch und lebte in seiner religiösen Welt. Er beschäftigte sich intensiv mit den Lehren des Islam und hielt sich an die für streng gläubige Moslems vorgeschriebenen Gebetsriten. Bei der von Atta organisierten Unterrichtung jugendlicher und anderer Konvertiten in den Lehren des Islam hielt auÿer Atta und Mzoudi auch der Angeklagte Vorträge, und zwar zur Bedeutung der in der Sunna zusammengefassten Aussprüche des Propheten Mohamed für das Praktizieren des Islam. 101 Im Verlaufe seiner ersten Studienjahre in Hamburg wurde die religiöse Haltung des Angeklagten strenger. Er lieÿ sich, wie auch andere seiner Freunde und Bekannten, den ungestutzten Bart streng gläubiger muslimischer Männer wachsen. Während der Aushilfstätigkeit des Angeklagten, Mzoudis, Essabars, des Zeugen B.. und anderer Marokkaner bei dem Unternehmen Globetrotter in Hamburg in der ersten Jahreshälfte 1999 gehörte der Angeklagte zur Gruppe der streng gläubigen Muslime. Aus dieser Gruppe heraus wurden weniger streng gläubige, wie z.B. der Zeuge B.., gedrängt, sich einen Bart wachsen zu lassen und im Zusammenhang damit gegen eine Wand gestoÿen. Der Angeklagte war daran nicht beteiligt. 102 Der Angeklagte war aber ebenfalls bemüht, Freunde und Bekannte zur aktiven Ausübung der muslimischen Religion zu bewegen. Er wirkte auf den Zeugen 21

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