ihren Glaubenskrieg in aller Welt, so etwa den Kampf auf der Seite der Muslime in Bosnien. Er brachte in die Studentenwohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 Material über verschiedene, nicht namentlich festgestellte radikale islamistische Führungspersonen mit, die er bewunderte und von denen er sich Bilder sowie Filme mit arabischsprachigen Reden ansah. Der Angeklagte verfolgte bereits während seiner Zeit in der Studentenwohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 islamistische Gewalttäter mit Bewunderung und brachte dies zum Ende seiner Zeit in diesem Studentenwohnheim, noch im Jahr 1998 oder im Verlaufe des Jahres 1999, dadurch zum Ausdruck, dass er zu einer namentlich nicht festgestellten Person, wahrscheinlich dem Zeugen A.., im Flur seiner Wohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 in vertraulichem Ton mit leicht gedämpfter Stimme sinngemäÿ äuÿerte: Sie werden wieder etwas machen und es wird etwas Groÿes sein. Die Juden werden brennen und wir werden auf ihren Gräbern tanzen. Der Angeklagte meinte damit ein nicht festgestelltes bevorstehendes oder jedenfalls nach seiner Ansicht vermeintlich bevorstehendes, gegen Juden oder deren Verbündete gerichtetes, gewaltsames Geschehen. Nicht feststellbar war, dass der Angeklagte dabei auch sagte: Sie bringen es dorthin, und dass sich seine angeführte Äuÿerung bereits auf die Flugzeugattentate vom 11. September 2001 bezog. 106 b) Gruppentreen und Islam-AG 107 Die Gruppe um Mohamed Atta, zu der die zuvor genannten Personen gehörten, traf sich in den Jahren 1997 bis 1999 regelmäÿig zum gemeinsamen Beten sowie zu gemeinsamem Essen und Diskussionen in verschiedenen Hamburger Moscheen sowie daneben insbesondere in den Räumen der Studentenwohngemeinschaft des Angeklagten in der Schüttstraÿe 3, wo ihnen auÿer dem Zimmer des Angeklagten eine geräumige Wohnküche und auÿerhalb der Wohngemeinschaft ein weiterer Gruppenraum zur Verfügung stand. Auÿerdem traf sich die Gruppe in der zunächst von Atta, Bahaji und Binalshibh bewohnten Wohnung in der Marienstraÿe 54 und nach Attas und Al Shehhis Einzug in die Wilhelmstraÿe 30 dort. In Wohnungen, in denen einzelne der Gruppenmitglieder jeweils mit ihrer Frau zusammen wohnten, traf man sich nicht, so etwa nicht bei Bahaji in dessen Wohnung in der Bunatwiete 23 und bei dem Angeklagten in dessen späterer Wohnung in der Goeschenstraÿe 13. 108 Zu dem Kreis um Atta gehörten auÿer Atta, Al Shehhi, Jarrah, Binalshibh, Essabar, Bahaji, Mzoudi und dem Angeklagten insbesondere die Zeugen T.., M.., N.., A.. M.., N.. und A.. sowie weitere Personen wie Mohamed Raji und El Hassen R... Bei den in der Regel mindestens zweibis viermal pro Woche stattndenden Treen waren nicht immer alle der genannten Personen zugegen. Meistens waren jedoch mindestens 10 bis 12 Personen aus dem genannten Kreis dabei. Weitere Personen kamen gelegentlich hinzu, wie etwa der gebürtige Syrer Haydar Zammar, der bereits in den Jahren 1998/99 Kontakte zu den Ausbildungslagern der Al Qaida in Afghanistan gehabt hat und bereits als so genannter Mujaheddin in Bosnien oder Tschetschenien auf Seiten der Moslems 23

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