Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 gelebt hatte, bei einem Zusammentreen in der Zeit des Afghanistanaufenthaltes des Angeklagten auf Nachfrage wider besseres Wissen, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau in Russland und vor kurzem in Marokko gewesen sei, obwohl dies für den Zeitpunkt der Nachfrage des Zeugen A.. nicht zutraf. 252 Damit sein Afghanistanaufenthalt kein Aufsehen hervorrufen würde, übertrug der Angeklagte für die Zeiten seiner Abwesenheit die Besorgung persönlicher Angelegenheiten seinem Freund Bahaji. Am 5. April 2000 stellte er für Bahaji eine schriftliche Generalvollmacht aus, die dieser in der Folgezeit auch bei mehreren Vertretungshandlungen für den Angeklagten benutzte. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 kündigte Bahaji als Vertreter des Angeklagten dessen Zimmer in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3, in dem der Angeklagte bereits seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr wohnte. Bahaji regelte auch die Übernahme der Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 für den Angeklagten während dessen Abwesenheit. Der Angeklagte hatte noch vor seiner Abreise die Wohnung, für welche von den Vormietern ein Nachmieter gesucht wurde, besichtigt und den Mietvertrag abgeschlossen. Wohnung und Wohnungsschlüssel übernahm Bahaji am 30. Mai 2000 für den Angeklagten, der die Wohnung nach seiner Rückkehr aus Afghanistan zum 1. August 2000 bezog. Um seinen Afghanistanaufenthalt zu verschleiern, gab der Angeklagte nach Rückkehr aus Afghanistan bei seiner Ummeldung die Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 bereits für die Zeit ab dem 1. Juni 2000 als seine neue Wohnung an. 253 Bei seiner Reise nach Afghanistan war dem Angeklagten bewusst, dass er sich in ein Ausbildungslager der Al Qaida begab. Ihm war auch bewusst, dass er sich nach den Abreden mit den anderen Vereinigungsmitgliedern einer Überprüfung durch die Al Qaida-Führung zu stellen haben würde. Die Ideologie der Al Qaida sowie deren Absicht des bewaneten Kampfes gegen Juden und Amerikaner und ihre Beteiligung an früheren Anschlägen waren ihm dabei bekannt und wurden von ihm gutgeheiÿen. Der Überprüfung durch die Al Qaida-Führung unterzog er sich, weil dies innerhalb der Vereinigung um Atta in Hamburg so abgesprochen worden war und der Förderung des Vereinigungszieles, Anschläge gegen Juden und Amerikaner zu begehen, diente. Der Erfüllung sich aus dem Koran ergebender religiöser Pichten muslimischer Männer zum Erlernen des Reitens, Schieÿens und Schwimmens, wie der Angeklagte behauptet hat, diente seine Reise in ein Lager des terroristischen Netzwerkes Al Qaida des bereits im Frühjahr 2000 weltweit bekannten Terroristen und Mörders Bin Laden nicht. 254 In Afghanistan kam der Angeklagte zunächst in ein Gästehaus der Al Qaida in Kandahar. Wie alle Besucher musste er seinen Pass abgeben und für sich einen Decknamen bestimmen, wobei er den Vornamen seines Vaters Brahim auswählte. Etwa drei Tage später kam der Angeklagte in das Al QaidaLager Al Faruq bei Kandahar, wo er die Grundausbildung durchlief und den Umgang mit Waen erlernte. Nach der Grundausbildung hielt der Angeklagte sich vor seiner Abreise zunächst für kurze Zeit wieder in dem Gästehaus der Al Qaida 58

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