aufhielt. Ein Jahr nach den Attentaten vom 11. September 2001 wurde er in
Pakistan verhaftet und anschlieÿend den Behörden der USA überstellt. Wohin
er nach Überstellung an die US-amerikanischen Behörden verbracht worden ist
und wo er sich seither aufgehalten hat und aufhält, konnte nicht festgestellt
werden.
343
*'10. Verbleib Mzoudis und des Angeklagten in Hamburg*'
344
Der Angeklagte blieb, ebenso wie Mzoudi, vor und während der Anschläge vom
11. September 2001 sowie in der Zeit danach ebenfalls in Hamburg. Bis zu seiner
Festnahme Ende November 2001 lebte er hier zusammen mit Ehefrau und Kind
in der bereits im Sommer 2000 bezogenen Wohnung in der Goeschenstraÿe 13
in Hamburg-Harburg, obwohl er von dem Inhalt der SMS Attas vom 16. Juli
2001 durch Bahaji erfahren hatte und auch wusste, das Binalshibh, Bahaji und
Essabar sich absetzen würden.
345
Am Morgen des 3. September 2001 kam es vor der Abreise Bahajis noch zu
einem telefonischen Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten. Spätestens
hierbei erfuhr der Angeklagte von der bevorstehenden Abreise Bahajis nach
Pakistan und Afghanistan. Nach Ankunft Bahajis in Karatschi in Pakistan
rief er von dort zunächst in seiner eigenen Wohnung bei seiner Ehefrau an.
Kurz danach meldete er sich telefonisch bei dem Angeklagten. Bereits am 3.
September 2001 sowie des Weiteren ebenfalls am 4. September 2001 führte der
Angeklagte auÿerdem Telefonate mit dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus
der Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Binalshibh. Der Senat geht davon
aus, dass dem Angeklagten in den mit den Vereinigungsmitgliedern geführten
Telefongesprächen zumindest nahe gelegt worden ist, sich den anderen Vereinigungsmitgliedern anzuschlieÿen und Deutschland zu verlassen.
346
Der Angeklagte tat sich nach Abreise Bahajis, Binalshibhs und Essabars aus
Hamburg und der Bundesrepublik Deutschland schwer, für sich eine Entscheidung über sein Verbleiben in Hamburg oder eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu treen. Er hing und hängt sehr an seiner Familie. Seine
Tochter war vor den Anschlägen vom 11. September 2001 gerade etwa ein
Jahr alt. Seine Frau war zu diesem Zeitpunkt erneut hoch schwanger mit dem
kurze Zeit später geborenen Sohn. Auch Bahaji hatte Ehefrau und Sohn bei
seiner Flucht nach Pakistan und Afghanistan in Hamburg zurückgelassen. Der
Angeklagte sah es für sich selbst erst recht als ausgeschlossen an, seine hochschwangere Ehefrau und seine kleine Tochter zur Al Qaida nach Afghanistan mitzunehmen.
Verlassen wollte er sie auch nicht. Er entschied sich dafür, bei Frau und Kind zu
bleiben. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt vor oder kurz nach den
Anschlägen fasste er allerdings den Entschluss, vorübergehend zu seiner Familie
nach Marokko zu reisen und plante diese Reise für Ende November 2001, wurde
aber vor Reiseantritt verhaftet.
347
*'11. Durchführung der Anschläge vom 11. September 2001 in den USA und die
81
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents