360
Die Vereinigung hatte während des gesamten USA-Aufenthaltes von Atta, Al
Shehhi und Jarrah in Hamburg fortbestanden. Alle festgestellten Mitglieder
unter Einschluss des Angeklagten hatten über den gesamten Zeitraum weiter
zusammengewirkt, um die vorgestellten Ziele von Anschlägen gegen Juden und
Amerikaner zu erreichen. Binalshibh hatte dabei innerhalb der Vereinigung als
Bindeglied zwischen den in den USA lebenden späteren Attentätern Atta, Al
Shehhi und Jarrah einerseits und den in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern andererseits gewirkt. Alle hatten die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Ihnen im Interesse einer Erreichung der Ziele der Vereinigung auferlegte
Beschränkungen hatten sie eingehalten. Dazu gehörte insbesondere die Abschirmung der genauen Aufenthaltsorte der später als Piloten eingesetzten Attentäter
Atta, Al Shehhi und Jarrah gegenüber den anderen Vereinigungsmitgliedern.
361
Bei allen festgestellten Vereinigungsmitgliedern war bis zum 11. September 2001
der Wille vorhanden, ihre Vereinigung für unbestimmte Zeit fortzusetzen, so
lange nicht der wesentliche Teil der Mitglieder infolge der von ihnen angestrebten
Attentate getötet wären. Falls die Attentate vom 11. September 2001 vor ihrer
Ausführung abgesagt worden wären, hätten die Mitglieder der Vereinigung um
Atta sich anschlieÿend in Hamburg wieder versammelt, um erneut eine Verwirklichung ihrer Ziele zu planen und durchzuführen. Auch als Bahaji, Essabar und
Binalshibh Ende August 2001 bzw. Anfang September 2001 die Bundesrepublik
Deutschland verlieÿen, taten sie dies unter dem inneren Vorbehalt ihrer Rückkehr, sofern es nicht zur Ausführung der Attentate vom 11. September 2001
kommen würde.
362
Bei den Attentaten vom 11. September 2001 in den USA hatten mit Atta,
Al Shehhi und Jarrah drei der führenden Mitglieder der Vereinigung um Atta den Tod gefunden. Für die bereits vor der Durchführung der Anschläge aus
der Bundesrepublik Deutschland geohenen weiteren Mitglieder Essabar, Bahaji und Binalshibh war mit der Ausführung der Anschläge vom 11. September
2001 klar, dass sie auf absehbare Zeit nicht in die Bundesrepublik Deutschland
zurückkehren würden, um sich nicht einer Strafverfolgung auszusetzen.
363
Sie waren damit ab dem 11. September 2001 ebenfalls aus der Vereinigung ausgeschieden.
364
Von den festgestellten Mitgliedern der Vereinigung um Atta waren damit nach
der Ausführung der Anschläge vom 11. September 2001 in Hamburg lediglich
Mzoudi sowie der Angeklagte übrig geblieben. Beide gehörten nicht zu den
Führungspersönlichkeiten der Vereinigung. Dass sie sich in der Folgezeit darum
bemüht hätten, neue Mitglieder zu werben und die Vereinigung fortzusetzen, ist
nicht feststellbar gewesen. Damit war die Vereinigung mit dem 11. September
2001 durch Tod eines Teils ihrer Mitglieder sowie unabsehbar lang andauernde
Abwesenheit eines anderen Teils ihrer Mitglieder ohne weiteres aufgelöst.
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