360 Die Vereinigung hatte während des gesamten USA-Aufenthaltes von Atta, Al Shehhi und Jarrah in Hamburg fortbestanden. Alle festgestellten Mitglieder unter Einschluss des Angeklagten hatten über den gesamten Zeitraum weiter zusammengewirkt, um die vorgestellten Ziele von Anschlägen gegen Juden und Amerikaner zu erreichen. Binalshibh hatte dabei innerhalb der Vereinigung als Bindeglied zwischen den in den USA lebenden späteren Attentätern Atta, Al Shehhi und Jarrah einerseits und den in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern andererseits gewirkt. Alle hatten die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Ihnen im Interesse einer Erreichung der Ziele der Vereinigung auferlegte Beschränkungen hatten sie eingehalten. Dazu gehörte insbesondere die Abschirmung der genauen Aufenthaltsorte der später als Piloten eingesetzten Attentäter Atta, Al Shehhi und Jarrah gegenüber den anderen Vereinigungsmitgliedern. 361 Bei allen festgestellten Vereinigungsmitgliedern war bis zum 11. September 2001 der Wille vorhanden, ihre Vereinigung für unbestimmte Zeit fortzusetzen, so lange nicht der wesentliche Teil der Mitglieder infolge der von ihnen angestrebten Attentate getötet wären. Falls die Attentate vom 11. September 2001 vor ihrer Ausführung abgesagt worden wären, hätten die Mitglieder der Vereinigung um Atta sich anschlieÿend in Hamburg wieder versammelt, um erneut eine Verwirklichung ihrer Ziele zu planen und durchzuführen. Auch als Bahaji, Essabar und Binalshibh Ende August 2001 bzw. Anfang September 2001 die Bundesrepublik Deutschland verlieÿen, taten sie dies unter dem inneren Vorbehalt ihrer Rückkehr, sofern es nicht zur Ausführung der Attentate vom 11. September 2001 kommen würde. 362 Bei den Attentaten vom 11. September 2001 in den USA hatten mit Atta, Al Shehhi und Jarrah drei der führenden Mitglieder der Vereinigung um Atta den Tod gefunden. Für die bereits vor der Durchführung der Anschläge aus der Bundesrepublik Deutschland geohenen weiteren Mitglieder Essabar, Bahaji und Binalshibh war mit der Ausführung der Anschläge vom 11. September 2001 klar, dass sie auf absehbare Zeit nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren würden, um sich nicht einer Strafverfolgung auszusetzen. 363 Sie waren damit ab dem 11. September 2001 ebenfalls aus der Vereinigung ausgeschieden. 364 Von den festgestellten Mitgliedern der Vereinigung um Atta waren damit nach der Ausführung der Anschläge vom 11. September 2001 in Hamburg lediglich Mzoudi sowie der Angeklagte übrig geblieben. Beide gehörten nicht zu den Führungspersönlichkeiten der Vereinigung. Dass sie sich in der Folgezeit darum bemüht hätten, neue Mitglieder zu werben und die Vereinigung fortzusetzen, ist nicht feststellbar gewesen. Damit war die Vereinigung mit dem 11. September 2001 durch Tod eines Teils ihrer Mitglieder sowie unabsehbar lang andauernde Abwesenheit eines anderen Teils ihrer Mitglieder ohne weiteres aufgelöst. 85

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