schlägen vom 11. September 2001 beteiligten Personen, habe der Angeklagte
eingeräumt. Ebenso, dass er Attas Testament als Zeuge zusammen mit Mzoudi unterzeichnet habe und Sachen Attas, die ihm von Essabar nach Auösung
der Wohnung in der Marienstraÿe 54 übergeben worden seien, in seinem Keller
aufbewahrt habe. Der Angeklagte habe detaillierte Angaben zu früheren Wohnungen Attas gemacht. Atta habe zunächst in einem Studentenwohnheim in der
Nähe des Studentenwohnheims in der Schüttstraÿe, sodann 1998 zusammen mit
Al Shehhi und Binalshibh in einer selbst angemieteten Wohnung in der Harburger Chaussee und später, ebenfalls zusammen mit Al Shehhi und Binalshibh, bis
zur Abreise aus der Bundesrepublik Deutschland im Herbst 1999 in der Marienstraÿe 54 gewohnt.
396
Der Zeuge L.. hat weiter berichtet, der Angeklagte habe auch Angaben zu
den verschiedenen Gruppen muslimischer Studenten in Hamburg gemacht. Zur
Islam-AG habe er ergänzend angegeben, dass zunächst Atta den Schlüssel für
den Raum der AG gehabt habe und später Bahaji. Zu dem Gebetskreis in der
türkischen Moschee in Hamburg-Harburg habe er ergänzend angegeben, dass
dort regelmäÿig Atta vorgetragen habe; einmal habe auch er selbst einen Vortrag über die Auslegung der Sunna gehalten. Zu den Treen in den Wohnungen
Attas, Al Shehhis, Binalshibhs und Bahajis sowie in den Räumen seiner eigenen
Wohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 habe der Angeklagte angegeben, dass
es sich bei dieser Gruppe um einen lockeren Personenkreis von etwa 30 Studenten gehandelt habe. Neben Atta und ihm selbst seien unter anderem Mzoudi
sowie die Zeugen A.. und A..M.. häuge Teilnehmer dieser Gruppe gewesen.
Bei den Treen seien politische und religiöse Themen diskutiert worden. Zum
PalästinaKonikt sei eine Lösung dringend für erforderlich gehalten worden, auf
friedlichem Wege oder mittels Kampfes. Atta habe den Kampf befürwortet, jedoch nicht den Dschihad propagiert. Der Konikt in Tschetschenien sei nach
Angaben des Angeklagten in der Gruppe, aus der einige Personen Kontakt nach
Tschetschenien gehabt hätten, häuger angesprochen worden. Die Gruppe und
auch er selbst seien der Meinung gewesen, dass hier ein Angri auf Muslime
vorliege und damit ein Verteidigungsrecht gegeben und der Dschihad gerechtfertigt sei. Über die Politik der USA habe man sich in der Gruppe beispielsweise dann geärgert, wenn die USA im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
ihr Veto eingelegt hätten. Es seien in der Gruppe auch ein Boykott amerikanischer Lebensmittel, aber keine weiteren Maÿnahmen erwogen worden. Auch Atta
habe dazu keine härtere Haltung eingenommen und keine weitergehenden Maÿnahmen vorgeschlagen. Die Meinung, dass die Juden die Weltherrschaft an sich
gerissen hätten, habe Atta nicht geteilt.
397
Der Angeklagte habe sich auch zu Al Shehhi geäuÿert und angegeben, ihn
1998 nach dessen Wechsel an das Studienkolleg in Hamburg kennen gelernt
zu haben. Al Shehhi sei wegen Studienproblemen 1998 in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgefahren. In Verbindung mit dieser Heimreise habe er
ihm die Generalvollmacht erteilt, damit er, sollte Al Shehhi in seiner Heimat
bleiben, hier dessen Angelegenheiten regeln und insbesondere seine Wohnung
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