schlägen vom 11. September 2001 beteiligten Personen, habe der Angeklagte eingeräumt. Ebenso, dass er Attas Testament als Zeuge zusammen mit Mzoudi unterzeichnet habe und Sachen Attas, die ihm von Essabar nach Auösung der Wohnung in der Marienstraÿe 54 übergeben worden seien, in seinem Keller aufbewahrt habe. Der Angeklagte habe detaillierte Angaben zu früheren Wohnungen Attas gemacht. Atta habe zunächst in einem Studentenwohnheim in der Nähe des Studentenwohnheims in der Schüttstraÿe, sodann 1998 zusammen mit Al Shehhi und Binalshibh in einer selbst angemieteten Wohnung in der Harburger Chaussee und später, ebenfalls zusammen mit Al Shehhi und Binalshibh, bis zur Abreise aus der Bundesrepublik Deutschland im Herbst 1999 in der Marienstraÿe 54 gewohnt. 396 Der Zeuge L.. hat weiter berichtet, der Angeklagte habe auch Angaben zu den verschiedenen Gruppen muslimischer Studenten in Hamburg gemacht. Zur Islam-AG habe er ergänzend angegeben, dass zunächst Atta den Schlüssel für den Raum der AG gehabt habe und später Bahaji. Zu dem Gebetskreis in der türkischen Moschee in Hamburg-Harburg habe er ergänzend angegeben, dass dort regelmäÿig Atta vorgetragen habe; einmal habe auch er selbst einen Vortrag über die Auslegung der Sunna gehalten. Zu den Treen in den Wohnungen Attas, Al Shehhis, Binalshibhs und Bahajis sowie in den Räumen seiner eigenen Wohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 habe der Angeklagte angegeben, dass es sich bei dieser Gruppe um einen lockeren Personenkreis von etwa 30 Studenten gehandelt habe. Neben Atta und ihm selbst seien unter anderem Mzoudi sowie die Zeugen A.. und A..M.. häuge Teilnehmer dieser Gruppe gewesen. Bei den Treen seien politische und religiöse Themen diskutiert worden. Zum PalästinaKonikt sei eine Lösung dringend für erforderlich gehalten worden, auf friedlichem Wege oder mittels Kampfes. Atta habe den Kampf befürwortet, jedoch nicht den Dschihad propagiert. Der Konikt in Tschetschenien sei nach Angaben des Angeklagten in der Gruppe, aus der einige Personen Kontakt nach Tschetschenien gehabt hätten, häuger angesprochen worden. Die Gruppe und auch er selbst seien der Meinung gewesen, dass hier ein Angri auf Muslime vorliege und damit ein Verteidigungsrecht gegeben und der Dschihad gerechtfertigt sei. Über die Politik der USA habe man sich in der Gruppe beispielsweise dann geärgert, wenn die USA im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ihr Veto eingelegt hätten. Es seien in der Gruppe auch ein Boykott amerikanischer Lebensmittel, aber keine weiteren Maÿnahmen erwogen worden. Auch Atta habe dazu keine härtere Haltung eingenommen und keine weitergehenden Maÿnahmen vorgeschlagen. Die Meinung, dass die Juden die Weltherrschaft an sich gerissen hätten, habe Atta nicht geteilt. 397 Der Angeklagte habe sich auch zu Al Shehhi geäuÿert und angegeben, ihn 1998 nach dessen Wechsel an das Studienkolleg in Hamburg kennen gelernt zu haben. Al Shehhi sei wegen Studienproblemen 1998 in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgefahren. In Verbindung mit dieser Heimreise habe er ihm die Generalvollmacht erteilt, damit er, sollte Al Shehhi in seiner Heimat bleiben, hier dessen Angelegenheiten regeln und insbesondere seine Wohnung 91

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