(die Zeugin S..) anzurufen, um zu ihr Kontakt aufzunehmen und sich um sie zu kümmern. Das habe er für eine gute Idee gehalten. Er habe die Frau daraufhin angerufen und dabei auch gefragt, ob sie etwas brauche. Er habe den Hörer dann an seine Frau weitergegeben. Es sei angedacht worden, sich gegenseitig zu besuchen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Was später mit Jarrah passiert sei, wisse er nicht. Er habe von ihm nichts mehr gehört. Auf Nachfrage habe der Angeklagte angegeben, das Gespräch mit der Zeugin S.. früher bestritten zu haben aus Angst, sich mit einer Oenbarung dieses Gespräches zu belasten. 403 Zu Essabar habe der Angeklagte angegeben, ihn seit einer gemeinsamen Erwerbstätigkeit bei Globetrotter Anfang 1999 zu kennen. Insbesondere nach Essabars Einzug in die Wohnung in die Marienstraÿe 54 habe sich ein Kontakt zwischen ihm und Essabar entwickelt. Von Mzoudi habe er später erfahren, dass auch Essabar im Herbst 1999 nach Tschetschenien abgereist sei. Atta habe nach seiner Rückkehr aus Afghanistan erzählt, Essabar dort getroen zu haben. Essabar sei anschlieÿend nach Hamburg zurückgekehrt und habe in der Marienstraÿe 54 gewohnt. Hinsichtlich der Bemühungen Essabars um ein Visum für die USA habe der Angeklagte angegeben, dass ihm von einem Einreiseversuch Essabars in die USA nichts bekannt gewesen sei. Essabar habe ihm einmal mitgeteilt, dass er zu derselben Krankenversicherung wechseln wolle, bei welcher auch er  der Angeklagte  versichert sei, der Technikerkrankenkasse. Essabar habe dann mit seinem Einverständnis seine Anschrift bei der Technikerkrankenkasse angegeben. Im August 2001 habe Essabar ihm erzählt, dass er allein für immer nach Afghanistan gehe. Von einer Absprache zwischen Essabar und Bahaji, sich in Afghanistan zu treen, sei ihm nichts bekannt. 404 Zu Bahaji habe der Angeklagte bestätigt, mit diesem gut befreundet gewesen zu sein. Sie hätten zusammen gelernt und seien zusammen in die Moschee gegangen. Nach ihrer beider Heirat sei der Kontakt noch enger geworden, weil beide in einer ähnlichen Situation gewesen seien und auch die Frauen sich gut verstanden hätten. Der Angeklagte habe bestätigt, Bahaji vor seiner  des Angeklagten  Reise nach Marokko im Frühjahr 2000 eine Vollmacht erteilt zu haben. Weil die von ihm noch vor Antritt seiner Reise angemietete Wohnung in der Goeschenstraÿe erst ab Juni 2000 frei gewesen sei, habe Bahaji die Wohnungsübernahme für ihn erledigt. Im Übrigen habe Bahaji unter Nutzung der Vollmacht für ihn noch sein Zimmer in der Wohngemeinschaft in der Schüttstraÿe 3 gekündigt. An der Hochzeitsfeier Bahajis in der Al Quds-Moschee in Hamburg habe er teilgenommen. Er sei weitgehend in der Küche beschäftigt gewesen. Zu der Ausreise Bahajis aus der Bundesrepublik Deutschland kurz vor den Anschlägen vom 11. September 2001 habe der Angeklagte nunmehr angegeben, im August 2001 von Bahaji erfahren zu haben, dass dieser nach Afghanistan gehen wolle, und zwar zunächst für etwa zwei Monate allein, um später möglicherweise mit Frau und Kind ganz dorthin zu ziehen. Bahaji habe gesagt, dass er dort ein Praktikum machen wolle. Ihm sei klar gewesen, dass diese Reise Bahajis nach Afghanistan habe geheim bleiben sollen. Bahaji habe ihn sodann aus Karatschi angerufen. Es sei nur ein kurzes Gespräch gewesen, bei dem sie über das Wetter geredet 94

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