Belehrungstext ist dem Angeklagten vor Beginn der zweiten Zeugenvernehmung vom 17. September 2001 noch einmal ausdrücklich vor Augen gehalten worden, dass es um ein Ermittlungsverfahren gegen Said Bahaji und weitere unbekannte Personen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Mord und Angri auf den Luftverkehr gehe, in welchem er als Zeuge vernommen werden solle und als solcher der Wahrheitspicht unterliege. Vor seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen ist der Angeklagte nach Angaben des Zeugen K.. darüber informiert worden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Ihm sei nämlich deutlich gemacht worden, dass es um die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Zusammenhang mit Atta, Al Shehhi und Jarrah sowie den Anschlägen vom 11. September 2001 gehe. Der Angeklagte ist nach Angaben des Zeugen K.. vor Beginn der Vernehmungen auch darüber belehrt worden, dass es ihm frei stehe, sich zu der Beschuldigung zu äuÿern oder nicht zur Sache auszusagen, dass er jederzeit einen Verteidiger beauftragen könne, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne und ihm die Vernehmung Gelegenheit gebe, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen. Der Angeklagte sei daraufhin jeweils zur Aussage bereit gewesen. Einen Anwalt habe er nicht hinzuziehen wollen. Nach der Aussage des Zeugen K.. sprach der Angeklagte so gut ieÿend Deutsch, dass davon ausgegangen werden konnte, dass er sich so artikulieren könnte, wie er verstanden werden wollte. 411 Der Senat hat keine Zweifel, dass die Belehrungen des Angeklagten vor seinen verschiedenen Vernehmungen so, wie von dem Zeugen K.. geschildert, stattgefunden haben. Dass vor der zweiten polizeilichen Zeugenvernehmung des Angeklagten vom 17. September 2001 über die formularmäÿig vorgesehenen Belehrungstexte hinaus eine weitere individuelle Belehrung erfolgt und protokolliert worden ist, hat der Zeuge K.. plausibel erklärt. Danach hat er bei der Durchführung von Vernehmungen keine feste Regel, wann solche zusätzlichen Belehrungen erfolgen. Einen bestimmten Grund dafür gab es nach seinen Angaben vor der zweiten Zeugenvernehmung des Angeklagten nicht. Weder hieraus noch aus dem Inhalt und den übrigen Umständen der Vernehmungen des Angeklagten ergeben sich Hinweise darauf, dass sich bei den Vernehmungen Besonderheiten ereignet hätten, aus denen sich Einschränkungen oder Hindernisse für eine Verwertung der Aussagen ergeben könnten. 412 Auch aus dem Geschehen, das den Vernehmungen des Angeklagten vorangegangenen ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungsbeamten nicht ordnungsgemäÿ gehandelt hätten. Beim ersten, seinen Zeugenvernehmungen vorangegangenen Kontakt, ist der Angeklagte am 14. September 2001 von Polizeibeamten in seiner Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 aufgesucht worden, wobei die Suche auf Mzoudi und nicht den Angeklagten selbst gerichtet war, nachdem man bei der Durchsuchung einer anderen Wohnung an Mzoudi unter der Anschrift des Angeklagten adressierte Post gefunden hatte. Nach Angaben des Zeugen K.. ist der Angeklagte nach Önen der Tür zwar festgehalten worden, um einen etwaigen Waengebrauch auszuschlieÿen. Der 97

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