Zeuge K.. hat dies damit begründet, dass die Ermittlungsbeamten drei Tage
nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht gewusst hätten, was sie in
der Wohnung des Angeklagten hätten erwarten können. Nach dem kurzzeitigen
Festhalten des Angeklagten ist im Übrigen am 14. September 2001 sowie bei den
folgenden Vernehmungen des Angeklagten nach den Angaben des Zeugen K..
alles in ruhigen Bahnen verlaufen. Der Angeklagte schien nach dem Eindruck
des Zeugen K.. am 14. September 2001 beim Erscheinen der Polizeibeamten
nicht überrascht zu sein. Seine anwesende Ehefrau habe sich um das gemeinsame Kind gekümmert und sei nicht weiter behelligt worden. Der Angeklagte
habe sich kooperativ verhalten. Er habe sich zum Beleg seiner Personenidentität mit seinem Pass ausgewiesen und auf Nachfrage nach Mzoudi sogleich zu
erkennen gegeben, dass dieser sich zwar nicht in der Wohnung aufhalte, er ihn
aber kenne und seine Erreichbarkeit habe.
413
Während der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten nach seiner Festnahme
am 27. November 2001 kam es zwar bei einer Gesamtdauer der Vernehmung von
10.15 Uhr am Morgen bis 18.20 Uhr am Abend erst nach mehr als einer Stunde
gegen 11.55 Uhr zu einer Aushändigung des vorhandenen Haftbefehls an den
Angeklagten. Auch daraus ergibt sich jedoch kein Verwertungshindernis.
414
Der Zeuge K.. hat dieses Vorgehen damit begründet, dass er und der als Staatsanwalt anwesende Zeuge L.. sich aus vernehmungstaktischen Gründen zu diesem
Vorgehen entschlossen hätten, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, von
sich aus weitere Angaben zu wesentlichen Punkten zu machen. Der Zeuge K..
hat geschildert, dass sie dem Angeklagten jedoch nach seiner Festnahme vor
Beginn der Vernehmung deutlich erklärt hätten, dass nunmehr gegen ihn ein
Verfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt werde
und gegen ihn deswegen ein Haftbefehl vorliege.
415
Diese Beschreibung der Vernehmungssituation durch den Zeugen K.. ist von dem
Zeugen L.. in dessen Zeugenaussage bestätigt und in widerspruchsfreier Weise
ergänzt worden. Der Zeuge L.. hat ebenfalls angegeben, dass es vernehmungstaktische Gründe gewesen seien, aus denen der Haftbefehl dem Angeklagten nicht
bereits vor Vernehmungsbeginn ausgehändigt worden sei. Er hat dies damit
näher begründet, dass sie ihm Gelegenheit hätten geben wollen, seine Bekanntschaft mit Jarrah von sich aus richtig zu stellen. Ein in dem Haftbefehl angeführtes den Angeklagten belastendes Moment sei gewesen, dass er seine sich
aus anderen Ermittlungsergebnissen ergebende Bekanntschaft mit Jarrah verschwiegen habe. Er der Zeuge L.. und der Zeuge K.. hätten dem Angeklagten
oen halten wollen, dieses vor Erönung des Haftbefehls richtig zu stellen, zumal eine solche Richtigstellung für den Angeklagten entlastend gewesen wäre
und sich danach die Frage gestellt hätte, ob der Haftbefehl überhaupt hätte
aufrechterhalten bleiben sollen. Auch habe ihm Gelegenheit gegeben werden
sollen, zu seinem Afghanistanaufenthalt etwas zu sagen. Auÿerdem hat der
Zeuge L.. als weiteren Grund, die Bekanntmachung des Haftbefehls hinauszuschieben,
angeführt, dass sie die Wohnung des Angeklagten schnell wieder verlassen woll-
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