sagen der Zeugen K.. und L.. über die von dem Angeklagten bei früheren
Vernehmungen hierzu gemachten Angaben. Auÿerdem beruhen die Feststellungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten in
zahlreichen Einzelpunkten auf Aussagen verschiedener Bekannter bzw. früherer
Bekannter des Angeklagten als Zeugen.
427
Die Zeugen L.. und K.. haben in ihren Aussagen in der Hauptverhandlung
wiedergegeben, was der Angeklagte bei seinen früheren polizeilichen Vernehmungen
als Zeuge und Beschuldigter (Zeuge K..) sowie seiner Einlassung in der ersten
Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen ausgesagt hat (Zeuge
L..). Nach den Angaben des Zeugen L.. hat der Angeklagte in der früheren
Hauptverhandlung einen Überblick über seine Herkunft, seine schulische und
universitäre Ausbildung, seine Nebentätigkeiten und seine Einkommensverhältnisse, seine Wohnung in Hamburg sowie Zeit und Ort seiner Eheschlieÿung
gegeben. Die von dem Zeugen L.. hierzu bekundeten Tatsachen stimmen mit den
Feststellungen des Senats zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
überein. Der Zeuge hat zuverlässig ausgesagt und sich auf seine Notizen aus der
damaligen Hauptverhandlung gestützt. Seinen Angaben kann gefolgt werden.
Sie werden in zahlreichen Einzelheiten durch Aussagen anderer Zeugen sowie
Urkunden bestätigt.
428
Aus der Aussage des Zeugen K.. über frühere Angaben des Angeklagten bei
polizeilichen Vernehmungen ergibt sich zu Einzelpunkten eine Bestätigung der
Angaben des Zeugen L.. über die Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Der Angeklagte hat danach bei seinen polizeilichen
Vernehmungen Angaben zu seinen Wohnungen in Hamburg gemacht, unter anderem wann er in der Schüttstraÿe 3, wann in der Wilhelmstraÿe 30 und wann
in seiner derzeitigen Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 in Hamburg-Harburg
gewohnt hat. Auÿerdem hat der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen K..
bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, die der Senat festgestellt hat.
429
Zahlreiche der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellten Tatsachen beruhen auf in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Die
Wohnverhältnisse des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland ergeben
sich so, wie sie festgestellt worden sind, aus einem verlesenen Melderegisterauszug des Bezirksamtes Hamburg-Harburg vom 6. Dezember 2001 in Verbindung
mit einem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen diesbezüglichen Vermerk des Kriminalbeamten beim Bundeskriminalamt I... vom 19. Dezember
2001. Aus verschiedenen Zeugenaussagen hat sich ergeben, dass die Meldedaten nicht exakt mit den tatsächlichen Zeiten übereinstimmen, während derer
der Angeklagte in den genannten Wohnungen gewohnt hat. Ergänzungen und
Präzisierungen haben sich insbesondere aus der Vernehmung der Zeugin St..
ergeben, die als Kriminalbeamtin des Bundeskriminalamtes eine Aufstellung
der Aufenthaltsorte des Angeklagten erarbeitet hat, die sie bei ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung vorgetragen und erläutert hat. Hieraus ergibt
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