früheren Angaben des Angeklagten zu seiner schulischen und universitären Ausbildung sind durch in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden bestätigt worden. Die Feststellungen zum Besuch des Studienkollegs Münster ergeben sich aus dem verlesenen Personalbogen des Studienkollegs. Die Feststellungen zum Werdegang an der Technischen Universität Hamburg-Harburg ergeben sich aus mehreren in der Hauptverhandlung verlesenen Prüfungsprotokollen und dem Diplom-Vorprüfungszeugnis vom 18. Mai 1998. Zu der Zeit nach dem Vordiplom hat die Zeugin H.. ausgesagt. Bei dieser Zeugin handelt es sich um die Leiterin des Prüfungsamtes der technischen Universität Hamburg-Harburg, die neben anderen Studenten unter anderem die Studenten der Elektrotechnik betreut und Angaben zum Studium des Bahaji und des Angeklagten gemacht hat, wie sie den getroenen Feststellungen entsprechen. Die Zeugin H.. hat dabei glaubhaft angegeben, sowohl Bahaji als auch den Angeklagten persönlich gekannt zu haben. 431 Die über den Zeugen L.. eingeführten früheren Angaben des Angeklagten zu seinen Erwerbstätigkeiten und Einkommensverhältnissen sind ebenfalls in zahlreichen Einzelpunkten durch Urkunden und Aussagen weiterer Zeugen bestätigt worden. Dass der Angeklagte in den letzten Monaten vor den Anschlägen vom 11. September 2001 von Seiten des Studentenwerks Fördermittel in Höhe von monatlich 750,DM erhalten hat, ergibt sich aus seinen Kontounterlagen, die insbesondere von der Zeugin W.. vom Bundeskriminalamt und daneben auch von der Zeugin St.. ausgewertet worden sind. Die Zeugin W.. war nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den in der Bundesrepublik Deutschland geführten polizeilichen Ermittlungen ausschlieÿlich für den Bereich der Finanzermittlungen zuständig und hat im Rahmen dieser Zuständigkeit neben den Konten Attas, Al Shehhis, Jarrahs, Binalshibhs und Essabars auch das Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau ausgewertet. Die Zeugin St.., die im Rahmen der Ermittlungen für verschiedene Sachkomplexe zuständig war, hat ebenfalls Kontounterlagen des Angeklagten ausgewertet. Beide Zeuginnen haben das Ergebnis ihrer Auswertungen in der Hauptverhandlung erläutert. Die Angaben der Zeuginnen sind Grundlage der Feststellungen des Senats gewesen. Beide haben die Leistungen des Studentenwerks zugunsten des Angeklagten bestätigt, die sich aus dazu verlesenen Förderanträgen in Verbindung mit Eingängen auf dem Konto des Angeklagten ergibt. Die Angaben des Angeklagten zu seinen durch Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen sind durch Verlesung einiger Arbeitsverträge sowie Aussagen verschiedener Zeugen bestätigt worden. Zur Beschäftigung des Angeklagten bei dem Unternehmen Prof. K. M.. & Partner C.. GmbH hat der Senat den Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2000 verlesen. Die festgestellte Zeit der Beschäftigung des Angeklagten bei diesem Unternehmen ergibt sich aus dem auszugsweise verlesenen und mit dem Zeugen K.. erörterten Vermerk dieses Zeugen vom 31. Oktober 2001. Zu der Erwerbstätigkeit des Angeklagten bei der GPi Personaldienst GmbH hat der Senat ebenfalls den Arbeitsvertrag des Angeklagten auszugsweise verlesen. Eine Beschäftigung des Angeklagten bei HAY Computing und weitere Beschäftigungsverhältnisse hat die Zeugin St.. ermittelt und in einem Ermittlungsvermerk zusammengefasst, 103

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