nis oder Streit, sondern einem schrittweisen Absondern und Ausgrenzen mit
durchaus weiter bestehendem Kontakt zu einzelnen Personen dieser Gruppe,
beispielsweise zu Binalshibh, der ihn zuletzt noch im August 2001 anrief. Der
Zeuge N.. hat angegeben, dass er auch zur Hochzeitsfeier Bahajis gegangen
wäre, wenn er sich zur Zeit dieser Feier nicht auf einer Norwegenreise befunden hätte. Dieser Verlauf schlieÿt es aus, dass bei dem Zeugen möglicherweise
eine Tendenz zurückgeblieben sein könnte, die Mitglieder der Gruppe um Atta über Gebühr schlecht zu machen. Der Zeuge hat in der auÿergewöhnlich
langen, konzentrierten und vielfältige Sachverhalte berührenden Vernehmung
gleich bleibend ruhig, sachlich und äuÿerst präzise über die Gruppe um Atta
sowie ihre Mitglieder und deren Auassungen berichtet. Über Viele hat er sich
dabei auch positiv geäuÿert. Insgesamt gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass
seine Angaben unwahr oder zum Nachteil der späteren Vereinigungsmitglieder
negativ eingefärbt gewesen wären. Der Senat hat daher keine Bedenken gehabt,
den Angaben des Zeugen N.. vollen Umfangs zu folgen.
442
Ahnliches gilt für den Zeugen M.., der ebenfalls der Gruppe um Atta bis
Mitte 1998 nahe stand und sich zu deren Innenleben und Entwicklung geäuÿert
hat, sich dann aber, weil auch ihm das geistige Klima in der Gruppe nicht mehr
behagte, zurückzog. Danach traf er sich noch einige Male mit verschiedenen
Gruppenmitgliedern, so mit Binalshibh und dem Angeklagten, zu denen er ein
gutes Verhältnis gehabt hatte und die ihn in Berlin besuchten. Der Zeuge M..
hatte zwar nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung ein gespanntes Verhältnis zu Atta, was er damit begründet hat, dass ihm bei Atta zu viel
Religiosität gewesen sei. Nach seinen Angaben hat Atta ihn selbst einmal direkt
gefragt, warum er ihn Atta nicht möge. Trotz des gespannten Verhältnisses
des Zeugen M.. zu Atta ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Zeuge
Atta etwa zu Unrecht schlecht machen und deshalb als besonders streng gläubig darstellen wollte. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen M.. sind durch
Angaben verschiedener anderer Zeugen sowie schlieÿlich auch durch die Attentatsbegehung vom 11. September 2001 mit der Vorbereitung durch die stark
religiös gefärbte Handlungsanweisung bestätigt worden. Trotz des früher gespannten Verhältnisses zu Atta ist für den Senat kein Grund ersichtlich, warum
der Zeuge M.. die Gruppe und Atta zu Unrecht hätte schlecht machen sollen.
443
Für die Beurteilung der Einbindung des Angeklagten in die bis zu den Anschlägen unter Führung von Atta fortbestehende Vereinigung ist die SMS Attas vom
16. Juli 2001 an Bahaji von besonderer Bedeutung. Auf die SMS wird im jeweiligen Zusammenhang eingegangen werden.
444
Zu historischen und religiösen Hintergründen der Selbstmordattentate, zur Auslegung von Koranversen, zu kulturellen Unterschieden zwischen Arabern und Westeuropäern, zu Einzelheiten der Gepogenheiten unter Arabern muslimischen
Glaubens und zu muslimischen Hochzeitsfeiern hat der Senat den Islamwissenschaftler Prof. Dr. S.. gehört.
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