445 Zu einzelnen Fragen hat der Sachverständige sich ergänzend zu seinem mündlich erstatteten Gutachten schriftlich geäuÿert. Das ergänzende schriftliche Gutachten ist mit Zustimmung des Angeklagten, seiner Verteidiger und der Generalbundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung verlesen worden. 446 Der Sachverständige ist auf seinem Gebiet der Islamwissenschaft anerkanntermaÿen kompetent. Er ist Inhaber eines Lehrstuhls für Islamwissenschaft an der Universität Jena. Erfahrungen im Umgang mit arabischen bzw. islamischen Gebräuchen hat der jetzt 49 Jahre alte Sachverständige insbesondere daher, dass er als Kind in Ägypten, dem Herkunftsland Attas, aufgewachsen ist, weil sein Vater als Professor an der Universität von Kairo in Ägypten gelehrt hat. Auÿerdem hat der Sachverständige sich später erneut längere Zeit in arabischen Ländern aufgehalten und im Übrigen während seiner Lehrtätigkeiten an den Universitäten von Gieÿen und Jena zahlreiche Kontakte zu arabischen Studenten und Kollegen unterhalten. Der Sachverständige S.. ist selbst der arabischen Sprache mächtig und hat bezüglich der von ihm zu begutachtenden Fragestellungen sowohl deutschsprachige als auch arabischsprachige Literatur bemüht. 447 Zu Fragen bezüglich der Gepogenheiten zwischen in Deutschland lebenden arabischen Studenten hat der Sachverständige Erkundigungen bei Studenten und anderen Bekannten aus entsprechenden Kreisen eingeholt. Die Ergebnisse solcher Befragungen hat er nicht etwa unkritisch übernommen, sondern vielmehr auf der Grundlage seines Fachwissens bewertet und als zusätzliche Information bei der Erarbeitung seiner gutachterlichen Antworten auf die ihm gestellten Fragen einbezogen. Seine Ergebnisse hat der Sachverständige S.. in allen Punkten präzise und widerspruchsfrei dargelegt. Dass ein anderer Sachverständiger gegenüber dem vom Senat herangezogenen Islamwissenschaftlicher Prof. Dr. S.. über ein gröÿeres Erfahrungswissen oder überlegene Forschungsmittel verfügen würde, ist für den Senat nicht erkennbar geworden. Der Senat hatte danach keine Bedenken, dem Sachverständigen Prof. Dr. S.. zu folgen, wie im Einzelnen später ausgeführt werden wird. 448 Von erheblicher Bedeutung für die Meinungsbildung des Senates war auch das Video von der Hochzeit Bahajis, da in den dort vorgetragenen Reden und Liedern die radikalislamistische Gesinnung der Vereinigungsmitglieder kurz vor ihrem Aufbruch nach Afghanistan besonders plastisch zum Ausdruck kommt. Auf Einzelheiten wird auch insoweit im jeweiligen Zusammenhang eingegangen. 449 450 Im Wege der Rechtshilfe hat der Senat den Zeugen Yosri F.., einen bei dem arabischen Fernsehsender Al Jazeera beschäftigten Journalisten, durch ein Gericht in London vernehmen lassen und das Protokoll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen. In seinem Buch Masterminds of Terror  Die Drahtzieher des 11. September berichten, das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptver- 107

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