dass die Stimme des RaumSprechers nicht mit der Stimme Binalshibhs von dem so genannten Hochzeitsvideo identisch ist. Auÿerdem ist das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stimmen von RaumSprecher und OSprecher nicht miteinander identisch sind. Zwischen der Stimme des so genannten OSprechers und der Stimme Binalshibhs auf dem Hochzeitsvideo ist demgegenüber nach den Ausführungen des Stimmvergleichsgutachtens eine Identität möglich. Dieses Ergebnis passt wiederum stimmig zu den Angaben des Zeugen F.., wonach die Passagen mit dem so genannten RaumSprecher den von ihm mit einer anderen Person nachgestellten Szenen entsprechen, während die Passagen mit dem so genannten OSprecher die Tonaufnahme seines OriginalInterviews mit Binalshibh wiedergeben. Dass er lediglich eine Tonaufnahme des Interviews mit Binalshibh erhalten hat, hat der Zeuge F.. in seinem Buch auf den Seiten 171 . der deutschen Übersetzung bereits beschrieben und bei seiner Rechtshilfevernehmung in London bestätigt. Soweit auf der in Augenschein genommenen Bildund Tonaufnahme von der FernsehDokumentation des Zeugen F.. vom 5. und 12. September 2002 ein Interview mit Binalshibh zu sehen und zu hören ist  insoweit durch den Zeugen F.. nachgestellt  oder nur zu hören ist, entsprechen die Gesprächsinhalte der dazu abgegebenen Schilderung des Zeugen F.. bei seiner Rechtshilfevernehmung und in seinem Buch. 455 Dass die von dem Zeugen F.. beschriebenen Interviews mit Khalid Sheikh Mohammed und Binalshibh in Pakistan tatsächlich stattgefunden haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senates insbesondere aus der möglichen Übereinstimmung der Stimme des so genannten OSprechers mit Binalshibhs Stimme auf dem Hochzeitsvideo einerseits in Verbindung mit der Tatsache, dass in der Aufzeichnung der Fernsehsendung des Zeugen der Binalshibh zugeordnete Text von zwei verschiedenen Personen gesprochen wird, nämlich einerseits durch den RaumSprecher und andererseits durch den OSprecher, die auf keinen Fall identisch sind. Wenn der Zeuge F.. sich die Interviews lediglich zu Zwecken der Vermarktung ausgedacht hätte, hätte es nahe gelegen, nicht nur die von ihm als nachgestellt bezeichneten Passagen, sondern sämtliche Passagen, an denen Binalshibh zu hören sein soll, durch ein und dieselbe Person sprechen zu lassen. Dass dieses nicht der Fall ist, spricht für die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Zeugen und die Authentizität der Tonaufnahmen von der Stimme des so genannten OSprechers als der des Binalshibh. 456 b) Herkunft der Vereinigungsmitglieder und ihr Zusammentreen in Hamburg 457 Der Senat hat insbesondere zu Herkunft, Studium und Erwerbstätigkeit sowie Wohnungen der verschiedenen Vereinigungsmitglieder zahlreiche Zeugen, insbesondere ehemalige Mitbewohner und Ermittlungsbeamte des Bundeskriminalamtes, darunter die jeweils für die Ermittlungen zu den verschiedenen Vereinigungsmitgliedern zuständigen Sachbearbeiter, vernommen. Auÿerdem hat der Senat zu den Vereinigungsmitgliedern jeweils eine Vielzahl von Urkunden verlesen, aus denen sich die festgestellten Daten ergeben. 110

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