nerungen von dem Ausbruch Al Shehhis vom Sommer 1999 und ihre Gedanken
dazu am 3. November 2001 aufgeschrieben hat.
508
Die Zeugin D.. hat zum Inhalt der antiamerikanischen Beschimpfungen Al Shehhis zunächst angegeben, dass er gesagt habe, dass er Amerika scheiÿe nde
und den damaligen Präsidenten Clinton ebenfalls, dass er sodann sinngemäÿ
gesagt habe ihr werdet schon sehen, da passiert noch etwas. Du wirst schon sehen. Du wirst noch an mich denken sowie, dass er auch das World Trade Center
erwähnt und geäuÿert habe, dass im Zusammenhang mit der NahostPolitik der
USA Kinder sterben würden. Auf Vorhalt, dass in dem schriftlichen Gedächtnisprotokoll der Zeugin das Wort World Trade Center nur als wahrscheinlich
gefallen bezeichnet worden sei und ein dahingehender Satz, dass Al Shehhi etwas
mache und darüber iege, nur als wohl gefallen notiert sei, hat die Zeugin ihre
Angaben zum Grad ihrer Sicherheit zu einzelnen Bestandteilen der Beschimpfungen Al Shehhis dahin konkretisiert, dass sie dasjenige aufgeschrieben habe,
bezüglich dessen sie sich hundertprozentig sicher gewesen sei. Sie hat in diesem
Zusammenhang noch einmal betont, dass die damaligen Äuÿerungen Al Shehhis
wirr und seine antiamerikanischen Beschimpfungen schwierig wiederzugeben
gewesen seien. Auf weiteren Vorhalt, dass die Zeugin bei ihrer polizeilichen
Vernehmung vom 29. November 2001 noch erwähnt habe, Al Shehhi habe gesagt,
dass es tausende von Toten geben werde, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie meine, dass Al Shehhi dieses gesagt habe, dass sie sich
insoweit aber nicht mehr sicher sei.
509
Der Senat hat aufgrund dieser Einschränkungen nur diejenigen Bestandteile
der von der Zeugin geschilderten antiamerikanischen Beschimpfung Al Shehhis
seinen Feststellungen zugrunde gelegt, hinsichtlich derer die Zeugin sich auch
nach zwischenzeitlichem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren noch absolut sicher war. Dazu gehören nicht der Begri World Trade Center, nicht die Worte
von tausenden von Toten und nicht eine Äuÿerung, dass Al Shehhi in die USA
rüber iegen werde. Die verbleibenden festgestellten Bestandteile der antiamerikanischen Beschimpfung Al Shehhis mit der Drohung, dass noch etwas
passieren und die Zeugin noch an Al Shehhi denken werde, sind für sich genommen ohne die weiteren, nicht festgestellten Bestandteile nicht aussagekräftig
genug, um daraus den Schluss zu ziehen, dass Al Shehhi mit dem in seiner Schimpferei angedeuteten künftigen Geschehen bereits die später durchgeführten Flugzeugattentate vom 11. September 2001 gemeint hätte. Mit den festgestellten Äuÿerungen kann vielmehr auch ein anderes bevorstehendes oder zumindest von Al Shehhi gewünschtes Ereignis gemeint gewesen sein. Die Äuÿerung
ist aber Ausdruck einer hasserfüllten antiamerikanischen Einstellung Al Shehhis.
510
In dem festgestellten Umfang ist der Senat den Angaben der Zeugin D.. zu dem
Inhalt der antiamerikanischen Beschimpfung Al Shehhis gefolgt. Der Senat ist
aufgrund des Inhalts der Aussage der Zeugin D.. sowie des von ihr bei ihrer
Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt,
dass sich das von der Zeugin D.. geschilderte Geschehen so, wie von ihr geschildert,
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