nerungen von dem Ausbruch Al Shehhis vom Sommer 1999 und ihre Gedanken dazu am 3. November 2001 aufgeschrieben hat. 508 Die Zeugin D.. hat zum Inhalt der antiamerikanischen Beschimpfungen Al Shehhis zunächst angegeben, dass er gesagt habe, dass er Amerika scheiÿe nde und den damaligen Präsidenten Clinton ebenfalls, dass er sodann sinngemäÿ gesagt habe ihr werdet schon sehen, da passiert noch etwas. Du wirst schon sehen. Du wirst noch an mich denken sowie, dass er auch das World Trade Center erwähnt und geäuÿert habe, dass im Zusammenhang mit der NahostPolitik der USA Kinder sterben würden. Auf Vorhalt, dass in dem schriftlichen Gedächtnisprotokoll der Zeugin das Wort World Trade Center nur als wahrscheinlich gefallen bezeichnet worden sei und ein dahingehender Satz, dass Al Shehhi etwas mache und darüber iege, nur als wohl gefallen notiert sei, hat die Zeugin ihre Angaben zum Grad ihrer Sicherheit zu einzelnen Bestandteilen der Beschimpfungen Al Shehhis dahin konkretisiert, dass sie dasjenige aufgeschrieben habe, bezüglich dessen sie sich hundertprozentig sicher gewesen sei. Sie hat in diesem Zusammenhang noch einmal betont, dass die damaligen Äuÿerungen Al Shehhis wirr und seine antiamerikanischen Beschimpfungen schwierig wiederzugeben gewesen seien. Auf weiteren Vorhalt, dass die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 29. November 2001 noch erwähnt habe, Al Shehhi habe gesagt, dass es tausende von Toten geben werde, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie meine, dass Al Shehhi dieses gesagt habe, dass sie sich insoweit aber nicht mehr sicher sei. 509 Der Senat hat aufgrund dieser Einschränkungen nur diejenigen Bestandteile der von der Zeugin geschilderten antiamerikanischen Beschimpfung Al Shehhis seinen Feststellungen zugrunde gelegt, hinsichtlich derer die Zeugin sich auch nach zwischenzeitlichem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren noch absolut sicher war. Dazu gehören nicht der Begri World Trade Center, nicht die Worte von tausenden von Toten und nicht eine Äuÿerung, dass Al Shehhi in die USA rüber iegen werde. Die verbleibenden festgestellten Bestandteile der antiamerikanischen Beschimpfung Al Shehhis mit der Drohung, dass noch etwas passieren und die Zeugin noch an Al Shehhi denken werde, sind für sich genommen ohne die weiteren, nicht festgestellten Bestandteile nicht aussagekräftig genug, um daraus den Schluss zu ziehen, dass Al Shehhi mit dem in seiner Schimpferei angedeuteten künftigen Geschehen bereits die später durchgeführten Flugzeugattentate vom 11. September 2001 gemeint hätte. Mit den festgestellten Äuÿerungen kann vielmehr auch ein anderes bevorstehendes oder zumindest von Al Shehhi gewünschtes Ereignis gemeint gewesen sein. Die Äuÿerung ist aber Ausdruck einer hasserfüllten antiamerikanischen Einstellung Al Shehhis. 510 In dem festgestellten Umfang ist der Senat den Angaben der Zeugin D.. zu dem Inhalt der antiamerikanischen Beschimpfung Al Shehhis gefolgt. Der Senat ist aufgrund des Inhalts der Aussage der Zeugin D.. sowie des von ihr bei ihrer Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass sich das von der Zeugin D.. geschilderte Geschehen so, wie von ihr geschildert, 124

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