er während einer vorangegangenen Abwesenheit gewesen sei. Binalshibh sei hin und her geschwankt und man habe, so der Zeuge Al W.., bei ihm einen schlechten Durchblick gehabt, etwa hinsichtlich Binalshibhs Verhältnis zu anderen Personen und seiner eigenen Rolle. So soll Binalshibh sich auch gegenüber Freunden und Bekannten nach lockerem Umgang plötzlich wie ein Chef verhalten haben. 532 Eine Bestätigung nden diese Angaben der Zeugen über Binalshibh auch in seinem Auftreten bei der Hochzeitsfeier Bahajis in der Al Quds-Moschee am Steindamm, wovon der Senat sich durch Augenscheinseinnahme des nach Angaben der Zeugin R.. in der Wohnung Bahajis sichergestellten Videobandes mit Aufnahmen von der Hochzeitsfeier einen Eindruck verschat hat. Die arabischsprachigen Texte sind vom Sachverständigen Ouardi übersetzt und auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. S.. erläutert worden. Binalshibh erscheint auf den gelmten Auszügen als einer der Hauptredner, der die Veranstaltung entscheidend dadurch geprägt hat, dass er in seinem ersten Beitrag von dem Thema der Eheschlieÿung zu religiöspolitischen Inhalten übergeleitet und der Feier mit den festgestellten Inhalten seiner einleitenden Rede und des dabei vorgetragenen Gedichts eine islamistisch kämpferische Ausrichtung gegeben hat. 533 Damit sind die Feststellung zur religiösen Haltung Binalshibhs bereits belegt. Zusätzlich werden Sie jedoch weiterhin bestätigt durch die Angaben des Zeugen D.. über die Vernehmung einer anonym gebliebenen Frau, die im Juli 2000 einige Tage in Berlin zusammen mit Binalshibh verbracht hat. Der Zeuge D.. hat angegeben, dass der Freund dieser aus einem nicht festgestellten Ausland stammenden Zeugin sich, nachdem die Zeugin ihm nach den Geschehnissen vom 11. September 2001 von ihrem Kontakt mit Binalshibh erzählt hatte, bei der amerikanischen Bundespolizei FBI gemeldet habe, welches wiederum das Bundeskriminalamt informiert habe. Dadurch sei es zu einem erneuten Besuch der Zeugin, der Anonymität zugesichert worden sei, in Berlin gekommen. Anlässlich dieses Besuchs habe er die Zeugin vernommen. Sie habe ihm die Wohnungen gezeigt, in denen sie sich zusammen mit Binalshibh aufgehalten habe. In einem Fall habe es sich dabei um die seinerzeit leerstehende frühere Wohnung des Zeugen M.. gehandelt, der im Juli 2000 bereits in eine andere Wohnung umgezogen gewesen sei, für die alte Wohnung aber noch die Miete hätte zahlen müssen. Der Zeuge M.. habe Binalshibh deswegen, als sein Bruder ihm erzählt habe, dass Binalshibh in Berlin eine Unterkunft suche, diese Wohnung überlassen. Nach Angaben des Zeugen D.. hat die anonym gebliebene Zeugin zur Person Binalshibhs angegeben, dass er regelmäÿig gebetet habe, wozu er sich extra eine weiÿe Hose angezogen und einen bestimmten Bewegungsablauf vollzogen habe, innerhalb dessen er mit einem Dolch hantiert und diesen auch geküsst habe. Die anonym gebliebene Zeugin hat nach Angaben des Zeugen D.. des Weiteren angegeben, dass Binalshibh Zeichnungen von groÿen Gebäuden in seinem Rucksack gehabt habe. 534 Die Zeugin ist zwar anonym geblieben und konnte deshalb nicht zu einer Vernehmung vor dem Senat geladen werden. Es bestehen gleichwohl keine Bedenken, ihre 132

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