der Zeugin H.., die als Leiterin des Prüfungsamtes der Technischen Universität
Hamburg-Harburg auÿer für Bahaji und den Angeklagten noch für den Zeugen
D.. zuständig war. Die Zeugin H.. hat in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung
bestätigt, dass im Hauptstudium zahlreiche Studenten mit ihren Problemen zu
ihr gekommen seien, unter anderem auch der Zeuge D..., der ihr davon erzählt
habe, dass er in seiner Lerngruppe zum Islam habe bekehrt werden sollen. Die
Zeugin H.. hat sogar noch erinnert, dass der Zeuge D.. daraufhin die Lerngruppe
verlassen habe, was der Zeuge D... selbst von sich aus nicht angegeben hatte.
Auch daraus ergibt sich, dass er sich mit negativen Darstellungen über Bahaji
und die Folgen dessen Handelns eher zurückgehalten hat.
545
gg) Mzoudi
546
Zur Einstellung und Entwicklung Mzoudis hat der Senat die Zeugen F.. und
M... vernommen. Der Zeuge M..., bei dem Mzoudi und der Angeklagte teilweise
zusammen nach ihrem Umzug von Münster nach Hamburg zur Untermiete in
seiner Wohnung im Heckengang in Hamburg-Harburg gewohnt haben, hatte
allerdings bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung keine Erinnerung
mehr an von ihm mit Mzoudi und dem Angeklagten geführte Gespräche. Er hat
das damit begründet, dass es ihm sehr schlecht ginge und er zahlreiche Medikamente einnehme.
547
Bei dem Zeugen F.. handelt es sich um einen Mitbewohner Mzoudis aus dem
Studentenwohnheim in der Ebelingstraÿe. Der Zeuge F.. hatte noch eine gute
Erinnerung an die Zeit des Zusammenwohnens mit Mzoudi in den Jahren 1995
und 1996. Der Zeuge F.. hat Einzelheiten aus Gesprächen mit Mzoudi sowie aus
Mzoudis Verhalten bezüglich der gemeinsamen Bierbevorratung in der Wohngemeinschaft und Mzoudis Äuÿeren so geschildert, wie vom Senat festgestellt.
Dabei hat der Zeuge F.. keine Anzeichen dafür erkennen lassen, dass er Mzoudi über Gebühr negativ darstellen würde. Vielmehr hat er seine Schilderung
der radikalislamistischen Äuÿerungen Mzoudis eher abgeschwächt, indem er
angegeben hat, dass er selbst den im Übrigen freundlichen Mzoudi als nur verbal
radikal eingeschätzt habe.
548
Die festgestellte und auf den Schilderungen des Zeugen F.. beruhende religiöse
Haltung und innere Einstellung Mzoudis wird durch seine Beiträge auf der
Hochzeitsfeier Bahajis in der Al Quds-Moschee in Hamburg bestätigt und deutlich. Auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen so genannten Hochzeitsvideo ist zu sehen, wie Mzoudi zusammen mit Al Shehhi und zwei
anderen Männern die ersten beiden der festgestellten Lieder vorträgt, deren arabischsprachige Texte mit Ausnahme kurzer, nicht ausreichend gut verständlicher
Passagen von dem Sachverständigen für die arabische Sprache Ouardi wie festgestellt übersetzt worden sind. Die Übersetzungsschwierigkeiten zu einzelnen
kurzen Passagen ergaben sich im Wesentlichen aus an diesen Stellen starken Hintergrundgeräuschen. Da dies jedoch nur jeweils sehr kurze Ausschnitte betraf,
geht der Senat davon aus, dass die Texte gleichwohl ausreichend erfasst wer-
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