bereits im Sommer 1998. Zu diesem Zeitpunkt erteilten zeitgleich Atta für den
Zeugen B.. und Al Shehhi für den Angeklagten Generalvollmachten. Dies spricht
dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Atta und Al Shehhi zumindest mit dem Gedanken spielten, zusammen für längere Zeit Hamburg bzw. die
Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich Unterstützung für den von
ihnen beabsichtigten antijüdischen und antiamerikanischen Kampf zu sichern.
Für eine kürzere Reise, beispielsweise zu den Familien nach Ägypten oder den
Vereinigten Arabischen Emiraten, wäre eine Generalvollmacht nicht erforderlich
gewesen. Der Senat geht davon aus, dass Al Shehhi im Jahre 1998 schon jemanden gesucht hat, der während eigener Ortsabwesenheit in Hamburg Angelegenheiten, insbesondere Wohnungsangelegenheiten, für ihn erledigen könne. Dass er
deswegen in Moscheen nach jemandem gesucht hat, spricht nicht gegen die Wertung der dem Angeklagten erteilten Generalvollmacht als mit Atta abgestimmt
und auch nicht gegen die festgestellte Einbindung des Angeklagten zunächst in
die Gruppe um Atta und in die spätere Vereinigung. Bezeichnend ist, dass die
Generalvollmachten vom 29. Juli 1998 Atta für B.. und vom 30. Juli 1998 Al
Shehhi für den Angeklagten in abgestimmter Weise erteilt wurden. Beide Vollmachtgeber und beide Vollmachtnehmer waren bereits am Tag der notariellen
Beurkundung der zeitlich ersten Vollmacht Attas für B.. am 29. Juli 1998 zusammen im Wartezimmer des betreenden Notariats erschienen, wie der Zeuge B..
bekundet hat. Dieser Zeuge hatte schon bei seiner polizeilichen Vernehmung
kurze Zeit nach den Anschlägen vom 11. September 2001 angegeben, am Tag der
Beurkundung seiner Generalvollmacht für Atta im Wartezimmer des betreenden Notars Al Shehhi und den Angeklagten getroen zu haben. Er hatte weiter
angegeben, dass sich aus den Gesprächen ergeben habe, dass Al Shehhi für den
Angeklagten ebenfalls eine Vollmacht habe erteilen wollen. Bei seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung hat er zwar zunächst auf sämtliche Fragen
geantwortet, sich nicht erinnern zu können, nachdem er zunächst den Beginn
seiner Vernehmung hinausgeschoben und auf dem Zeugenstuhl über mehrere
Minuten in arabischer Sprache gebetet hatte, wobei er wiederholt Allah nannte,
und sodann längere Ausführungen dazu gemacht hat, dass er sich mit seiner
bevorstehenden Aussage auf das jüngste Gericht vorbereiten wolle. Als dann
die inhaltliche Vernehmung des Zeugen beginnen konnte, hat er zunächst auf
nahezu alle Fragen damit geantwortet, sich nicht erinnern zu können, auch nicht
an die Beurkundung der Generalvollmacht vom 29. Juli 1998 und auch nicht an
die Hochzeitsfeier Bahajis, an welcher der Zeuge ausweislich des von dem Senat in Augenschein genommenen Videos teilgenommen hatte. Auf Vorhalt, dass
der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. Oktober 2001 nach dem
von ihm unterschriebenen Protokoll dieser Vernehmung angegeben habe, gelegentlich der Beurkundung der Generalvollmacht Attas für ihn im Wartezimmer
des Notars Al Shehhi und den Angeklagten getroen zu haben, hat der Zeuge
schlieÿlich angegeben, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Auch wenn
er im Übrigen keine Erinnerungen gehabt oder dies jedenfalls vorgegeben und
das Geschehen bei der Hochzeitsfeier Bahajis herunterzuspielen versucht hat,
indem er angegeben hat, bei mehreren Hochzeiten gewesen zu sein, die alle ganz
normal gewesen seien, und sich an Lieder oder Reden über Israel oder das The-
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