Diskussion, dass der Zeuge nach seiner Bahajis Auassung kein Sohn Gottes
sei, weil er Christ und kein Moslem sei. Auch Bahaji lieÿ sich spätestens bis Ende
1998 den bei streng gläubigen Moslems üblichen ungestutzten Vollbart stehen.
96
gg) Mzoudi
97
Bei Mzoudi handelt es sich ebenfalls um einen streng gläubigen Moslem, der
verschlossen wirkte. Innerhalb seiner studentischen Wohnge
98
meinschaft in dem Studentenwohnheim in der Ebelingstraÿe 1 in Hamburg legte
er Wert darauf, mit der dort praktizierten Bierbevorratung nichts zu tun zu
haben. Er trug bereits in diesem Studentenwohnheim von 1996 bis 1998 den
ungestutzten Vollbart streng gläubiger Muslime und legte gegenüber seinem
Mitbewohner, dem Zeugen F.., Wert auf ein unverkürztes Aussprechen seines
Vornamens Abdelghani, was er damit begründete, dass ihm die Bedeutung seines
vollständigen Vornamens als Diener des Herrn sehr wichtig sei. Zu Konikten
zwischen Moslems einerseits sowie Israelis und Amerikanern andererseits vertrat Mzoudi bereits damals die Positionen radikaler Moslems und befürwortete
in Diskussionen mit dem Zeugen F.. Anschläge gegen Amerika, auch wenn dabei
Kinder zu Tode kämen. Zur Begründung führte er an, dass die Kinder später
einmal auch Ungläubige, womit alle Nichtmoslems gemeint waren, sein würden.
99
hh) Der Angeklagte
100
Der Angeklagte war bereits bei seiner Ankunft in Hamburg streng gläubig
muslimisch und lebte in seiner religiösen Welt. Er beschäftigte sich intensiv
mit den Lehren des Islam und hielt sich an die für streng gläubige Moslems
vorgeschriebenen Gebetsriten. Bei der von Atta organisierten Unterrichtung jugendlicher und anderer Konvertiten in den Lehren des Islam hielt auÿer Atta
und Mzoudi auch der Angeklagte Vorträge, und zwar zur Bedeutung der in der
Sunna zusammengefassten Aussprüche des Propheten Mohamed für das Praktizieren des Islam.
101
Im Verlaufe seiner ersten Studienjahre in Hamburg wurde die religiöse Haltung des Angeklagten strenger. Er lieÿ sich, wie auch andere seiner Freunde
und Bekannten, den ungestutzten Bart streng gläubiger muslimischer Männer
wachsen. Während der Aushilfstätigkeit des Angeklagten, Mzoudis, Essabars,
des Zeugen B.. und anderer Marokkaner bei dem Unternehmen Globetrotter in
Hamburg in der ersten Jahreshälfte 1999 gehörte der Angeklagte zur Gruppe
der streng gläubigen Muslime. Aus dieser Gruppe heraus wurden weniger streng
gläubige, wie z.B. der Zeuge B.., gedrängt, sich einen Bart wachsen zu lassen
und im Zusammenhang damit gegen eine Wand gestoÿen. Der Angeklagte war
daran nicht beteiligt.
102
Der Angeklagte war aber ebenfalls bemüht, Freunde und Bekannte zur aktiven
Ausübung der muslimischen Religion zu bewegen. Er wirkte auf den Zeugen
21
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents