seine wichtige Stellung auf seinen Kontakten zu anderen Islamisten sowie auch
zu anderen islamistischen Gruppen; er war mobil und umtriebig.
149
Al Shehhi war über mehrere Jahre eng mit Atta verbunden und uneingeschränkt
bereit, sein Leben dem gemeinsamen Ziel zu opfern. Auÿerdem ergab sich eine
besondere Stellung Al Shehhis für die Vereinigung daraus, dass er wegen seines
Militärstipendiums der Einzige mit einem verhältnismäÿig hohen regelmäÿigen
Einkommen war. Da er auf Grund eigener Bedürfnislosigkeit selbst nur noch
wenig von seinem Einkommen benötigte, konnte er erhebliche Geldbeträge der
Vereinigung und den anderen Vereinigungsmitgliedern zur Verfügung stellen.
150
Essabar zeichnete sich innerhalb der Vereinigung dadurch aus, dass er ebenfalls
uneingeschränkt zur Aufgabe seines eigenen Lebens für die gemeinsamen Ziele
bereit war. Gleiches gilt auch für Jarrah.
151
Am unteren Ende der hierarchischen Ordnung der Vereinigung um Mohamed
Atta standen Bahaji, Mzoudi und der Angeklagte. Bahaji hatte im Rahmen
der Erfüllung organisatorischer Aufgaben eine wesentliche Stellung, weil er sich
am besten mit Computern auskannte, auf Grund seiner teilweisen Deutschstämmigkeit perfekt Deutsch sprach und sich am besten mit deutschen Gepogenheiten sowie bürokratischen Vorgängen auskannte. Deshalb wurden zahlreiche
organisatorische Aufgaben für verschiedene Vereinigungsmitglieder von Bahaji wahrgenommen. Mzoudi sowie der Angeklagte sorgten innerhalb der Vereinigung ähnlich wie Bahaji für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur. Der
Angeklagte war bereits seit dem 30. Juli 1998 im Besitz einer über den Tod
hinaus geltenden notariellen Generalvollmacht, die Al Shehhi ihm erteilt hatte,
damit er dessen persönliche Angelegenheiten erledigen und dessen studentischen
Status durch fristgerechte Zahlung der Semesterbeiträge sichern konnte. Am 29.
Juli 1998 hatte auch Atta beim gleichen Notar dem Zeugen B.. eine gleiche Generalvollmacht erteilt. Al Shehhi, Atta, der Angeklagte und der Zeuge B.. hatten
am 29. Juli 1998 das Notariat gemeinsam aufgesucht. Die Generalvollmacht Al
Shehhis erlangte jetzt praktische Bedeutung, da sie dem Angeklagten Zugri
auf das wegen des umfangreichen Militärstipendiums regelmäÿig liquide Konto
Al Shehhis erönete. Auÿerdem erledigte der Angeklagte, ähnlich wie Bahaji,
für andere Vereinigungsmitglieder deren Angelegenheiten. Der Angeklagte war
zudem innerhalb der Gruppe in Glaubensfragen eine Respektsperson; Essabar
sah in ihm in religiöser Hinsicht ein Vorbild.
152
Mzoudis Bedeutung für die Vereinigung lag insbesondere darin, dass er während
der Abwesenheiten zahlreicher Vereinigungsmitglieder die Wohnung in der Marienstraÿe 54 aufrecht erhielt und als Postanschrift für andere Vereinigungsmitglieder in der Weise vorhielt, dass er sich um unter dieser Anschrift eingehende
Post der anderen Vereinigungsmitglieder kümmerte.
153
Alle Mitglieder der Vereinigung, so unterschiedlich ihre Aufgaben gewesen sein
mögen, wurden von den Anderen respektiert und ihre Aufgaben und Beiträge
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