er wegen einer Erkrankung seiner Mutter in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehren wolle. Die Erledigung verschiedener geschäftlicher Angelegenheiten übernahm für Al Shehhi während dessen Abwesenheit der Angeklagte,
der, wie schon erwähnt, bereits seit dem 30. Juli 1998 in Besitz einer notariell beurkundeten Generalvollmacht Al Shehhis war. Teilweise wurde er dabei
absprachegemäÿ von Bahaji unterstützt. Auf Bitten Al Shehhis kündigte der
Angeklagte nach dessen Abreise zunächst mit handschriftlich aufgesetztem Schreiben
vom 30. November 1999 für Al Shehhi dessen Mietvertrag für die Wohnung in der
Wilhelmstraÿe 30 zu Ende Februar 2000. Dabei verdeckte der Angeklagte das
Vertretungsverhältnis, indem er als Al Shehhi das Kündigungsschreiben in der
IchForm aufsetzte und seinen Namen als den des Vertreters angab. Unter dem
handschriftlichen Kopf Marwan Al Shehhi, Wilhelmstraÿe 30, 21073 Hamburg
schrieb er unter anderem: Hiermit möchte ich die o.g. Wohnung aus Familiengründen kündigen. Da ich ab sofort nach Hause iegen muss, bitte ich Sie alle
Formalitäten mit meinem Verträter Herrn El M... Mounir zu erledigen. Der
Angeklagte unterzeichnete das Kündigungsschreiben in arabischer Schrift mit
seiner eigenen Unterschrift. Für die Vermieterin, die Zeugin W.., erweckte es,
wie beabsichtigt, den Eindruck, es stamme von Al Shehhi selbst.
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Noch kurz vor oder kurz nach der Abreise Al Shehhis nach Afghanistan suchte
der Angeklagte am 23. November 1999 die Harburger Filiale der Dresdner Bank
auf, wo das Bankkonto Al Shehhis geführt wurde, und lieÿ sich unter Vorlage
der notariellen Generalvollmacht vom 30. Juli 1998 eine spezielle Bankvollmacht
für Al Shehhis Konto ausstellen, um damit im Einverständnis Al Shehhis dessen
Überweisungen für Miete, Gas, Strom, Krankenversicherung, Studiengebühren
und dergleichen vornehmen zu können, damit dessen Abwesenheit nicht mehr als
nötig auele und die Vereinigung und ihre Zielsetzungen nicht durch etwaige
Nachfragen nach Al Shehhis Verbleib gefährdet werden würden. Bei Geldbedarf der Vereinigung sollte, jedenfalls so lange das Stipendium Al Shehhis noch
einging, so auch ein leichter Zugri auf die weiterhin auf dem Konto eingehenden Stipendiatszahlungen möglich sein. Der Angeklagte überwies noch am
selben Tag für Al Shehhi von dessen Konto 170,DM an die Hamburger Gaswerke.
Zusammen mit Bahaji kündigte er für Al Shehhi dessen Mobilfunkvertrag mit
der EPlus Service GmbH. Das auf den 21. Dezember 1999 datierte und am
22. Dezember 1999 bei EPlus eingegangene Kündigungsschreiben war auf dem
Computer Bahajis aufgesetzt worden. Als Vertreter Al Shehhis wurde in dem
Schreiben jedoch der Angeklagte angegeben, der auch als Absender auf der
Rückseite des Briefumschlags benannt war.
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Sowohl in dem Kündigungsschreiben bezüglich der Wohnung in der Wilhelmstraÿe 30 als auch in dem Kündigungsschreiben an EPlus wurde dabei die
Anschrift des Angeklagten mit der Schüttstraÿe 3, Appartement 342 b bzw.
3.4.2, in 21073 Hamburg angegeben, obwohl der Angeklagte bereits in der Wohnung Al Shehhis in der Wilhelmstraÿe 30 wohnte. Seinen Mitbewohnern in
der Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 hatte der Angeklagte bei seinem Auszug als neue Erreichbarkeit Anschrift und
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