Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 gelebt
hatte, bei einem Zusammentreen in der Zeit des Afghanistanaufenthaltes des
Angeklagten auf Nachfrage wider besseres Wissen, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau in Russland und vor kurzem in Marokko gewesen sei, obwohl dies
für den Zeitpunkt der Nachfrage des Zeugen A.. nicht zutraf.
252
Damit sein Afghanistanaufenthalt kein Aufsehen hervorrufen würde, übertrug
der Angeklagte für die Zeiten seiner Abwesenheit die Besorgung persönlicher
Angelegenheiten seinem Freund Bahaji. Am 5. April 2000 stellte er für Bahaji eine schriftliche Generalvollmacht aus, die dieser in der Folgezeit auch bei
mehreren Vertretungshandlungen für den Angeklagten benutzte. Mit Schreiben
vom 21. Juni 2000 kündigte Bahaji als Vertreter des Angeklagten dessen Zimmer in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3, in dem der Angeklagte
bereits seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr wohnte. Bahaji regelte auch
die Übernahme der Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 für den Angeklagten
während dessen Abwesenheit. Der Angeklagte hatte noch vor seiner Abreise
die Wohnung, für welche von den Vormietern ein Nachmieter gesucht wurde,
besichtigt und den Mietvertrag abgeschlossen. Wohnung und Wohnungsschlüssel übernahm Bahaji am 30. Mai 2000 für den Angeklagten, der die Wohnung
nach seiner Rückkehr aus Afghanistan zum 1. August 2000 bezog. Um seinen
Afghanistanaufenthalt zu verschleiern, gab der Angeklagte nach Rückkehr aus
Afghanistan bei seiner Ummeldung die Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 bereits für die Zeit ab dem 1. Juni 2000 als seine neue Wohnung an.
253
Bei seiner Reise nach Afghanistan war dem Angeklagten bewusst, dass er sich
in ein Ausbildungslager der Al Qaida begab. Ihm war auch bewusst, dass er sich
nach den Abreden mit den anderen Vereinigungsmitgliedern einer Überprüfung
durch die Al Qaida-Führung zu stellen haben würde. Die Ideologie der Al Qaida sowie deren Absicht des bewaneten Kampfes gegen Juden und Amerikaner
und ihre Beteiligung an früheren Anschlägen waren ihm dabei bekannt und
wurden von ihm gutgeheiÿen. Der Überprüfung durch die Al Qaida-Führung
unterzog er sich, weil dies innerhalb der Vereinigung um Atta in Hamburg so
abgesprochen worden war und der Förderung des Vereinigungszieles, Anschläge
gegen Juden und Amerikaner zu begehen, diente. Der Erfüllung sich aus dem
Koran ergebender religiöser Pichten muslimischer Männer zum Erlernen des
Reitens, Schieÿens und Schwimmens, wie der Angeklagte behauptet hat, diente
seine Reise in ein Lager des terroristischen Netzwerkes Al Qaida des bereits im
Frühjahr 2000 weltweit bekannten Terroristen und Mörders Bin Laden nicht.
254
In Afghanistan kam der Angeklagte zunächst in ein Gästehaus der Al Qaida
in Kandahar. Wie alle Besucher musste er seinen Pass abgeben und für sich
einen Decknamen bestimmen, wobei er den Vornamen seines Vaters Brahim
auswählte. Etwa drei Tage später kam der Angeklagte in das Al QaidaLager
Al Faruq bei Kandahar, wo er die Grundausbildung durchlief und den Umgang
mit Waen erlernte. Nach der Grundausbildung hielt der Angeklagte sich vor
seiner Abreise zunächst für kurze Zeit wieder in dem Gästehaus der Al Qaida
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