ten, um den Vertretern der Medien zu entgehen, was nach Angaben des Zeugen
L.. auch gelang.
416
Der Zeuge L.. hat ausdrücklich bestätigt, dass er und der Zeuge K.. dem Angeklagten
von vornherein gesagt hätten, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und worauf
der dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tatvorwurf gestützt werde.
417
Der Zeuge L.. hat seine Angaben zu den Umständen der Vernehmung des
Angeklagten vom 28. November 2001 aus seiner eigenen Erinnerung heraus
gemacht. Der Zeuge, der von Beruf Staatsanwalt ist, war im November 2001
sowie in den folgenden Jahren bei der Generalbundesanwaltschaft tätig und ist
zur Zeit an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Anhaltspunkte, dass der
Zeuge L.. etwa sein und des Zeugen K.. Verhalten bei der Vernehmung und Verhaftung des Angeklagten beschönigt hätte, sind nicht hervorgetreten. Der Senat
geht auch hinsichtlich dieses Zeugen davon aus, dass er eine wahrheitsgemäÿe
Schilderung der Umstände der Vernehmung und Verhaftung des Angeklagten
abgegeben hat.
418
Aus den übereinstimmenden und sich gegenseitig ergänzenden Schilderungen
der Zeugen L.. und K.. von den Umständen der Vernehmung vom 28. November
2001, denen der Senat folgt, ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte weder über seinen Beschuldigtenstatus noch seine drohende Verhaftung getäuscht
worden ist.
419
Ein Verwertungshindernis besteht auch nicht hinsichtlich der Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten vom 29. November 2001 durch
die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs.
420
Nach der Darstellung der Zeugen K.. und L.. rief vor dieser Vernehmung ein
Beamter des Bundeskriminalamts den Zeugen K.. an, der sich gerade zusammen
mit dem Zeugen L.. und dem Angeklagten auf der Autofahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe befand. Der Anrufer teilte dem Zeugen K.. mit, dass sich ein
Rechtsanwalt namens Leistritz gemeldet habe. Was dieser Rechtsanwalt konkret
wollte, konnte der Beamte dem Zeugen K.. nicht sagen. Der Zeuge K.. wusste
damals noch nicht, dass es tatsächlich einen Rechtsanwalt Leistritz gab, der
damals die Ehefrau des Angeklagten beraten hatte und später den Angeklagten
verteidigen würde. Die Zeugen K.. und L.. hielten es auch für möglich, dass es
sich um einen Journalisten handelte, der ihren und des Angeklagten Aufenthaltsort auskundschaften wollte. Im Ergebnis sahen sie davon ab, dem Angeklagten
vom Anruf eines Rechtsanwaltes Leistritz zu berichten. Sie meinten, dass, wenn
es sich bei dem bezeichneten Rechtsanwalt um einen Verteidiger des Angeklagten
handeln würde, dieser sich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einnden würde.
421
In Karlsruhe belehrte die Ermittlungsrichterin den Angeklagten vor seiner Vernehmung
darüber, dass es ihm frei stehe, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Tatvorwurf zu machen oder aber nichts auszusagen; dass er die
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