Kontrolltätigkeiten im Bereich des Freiheitsentzugs
2.1 Überblick der Kontrolltätigkeiten
Im letzten Jahr führte die NKVF insgesamt 17 Kontrollbesuche in
Einrichtungen durch, in denen freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Massnahmen zur Anwendung kommen und überprüfte in diesem Zusammenhang die Umsetzung der hierfür relevanten strafprozessualen, strafrechtlichen, zivilrechtlichen und
asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Die Kommission überprüfte drei Untersuchungsgefängnisse, vier Strafvollzugseinrichtungen, ein Massnahmenzentrum, 7 Zentren des Bundes für die Unterbringung von
Asylsuchenden und drei Kliniken für Alters- und Erwachsenenpsychiatrie.
Im Nachgang an die Kontrollbesuche führte sie zudem 9 Feedbackgespräche durch, um den Behörden ihre Erkenntnisse und
Empfehlungen auf mündlichem Wege mitzuteilen.
Daneben begleitete sie insgesamt 50 zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sowie 50 Zuführungen6 von Rückzuführenden aus 16 Kantonen bis zum Flughafen. Bei allen
von der Kommission begleiteten Rückführungen handelte es sich
um die Vollzugsstufe 4.7 12 Rückführungen wurden aufgrund des
Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA)8 durchgeführt. Bei vier
Rückführungen handelte es sich um EU-Sammelflüge. In drei Fällen
ersuchte die Kommission die Behörden um eine schriftliche Stellungnahme zur Klärung der von ihr beobachteten polizeilichen Interventionen. Die Beobachtungen der Kommission werden in einem Bericht zusammengefasst und der Vorsteherin des EJPD und
dem Vorsteher der KKJPD zur Stellungnahme unterbreitet.
Die Übernahme einer oder mehrerer Personen an den Aufenthaltsorten sowie deren Transport bis zum Flughafen.
Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im
Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) vom 12. November 2008, SR 364.3.
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Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte), SR 0.142.392.68. Diese Rückführungen werden gestützt auf
Art. 64a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2006, SR 142.20,
durchgeführt.
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Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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