Kontrolltätigkeiten im Bereich des Freiheitsentzugs 2.1  Überblick der Kontrolltätigkeiten Im letzten Jahr führte die NKVF insgesamt 17 Kontrollbesuche in Einrichtungen durch, in denen freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Massnahmen zur Anwendung kommen und überprüfte in diesem Zusammenhang die Umsetzung der hierfür relevanten strafprozessualen, strafrechtlichen, zivilrechtlichen und asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die Kommission überprüfte drei Untersuchungsgefängnisse, vier Strafvollzugseinrichtungen, ein Massnahmenzentrum, 7 Zentren des Bundes für die Unterbringung von Asylsuchenden und drei Kliniken für Alters- und Erwachsenenpsychiatrie. Im Nachgang an die Kontrollbesuche führte sie zudem 9 Feedbackgespräche durch, um den Behörden ihre Erkenntnisse und Empfehlungen auf mündlichem Wege mitzuteilen. Daneben begleitete sie insgesamt 50 zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sowie 50 Zuführungen6 von Rückzuführenden aus 16 Kantonen bis zum Flughafen. Bei allen von der Kommission begleiteten Rückführungen handelte es sich um die Vollzugsstufe 4.7 12 Rückführungen wurden aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA)8 durchgeführt. Bei vier Rückführungen handelte es sich um EU-Sammelflüge. In drei Fällen ersuchte die Kommission die Behörden um eine schriftliche Stellungnahme zur Klärung der von ihr beobachteten polizeilichen Interventionen. Die Beobachtungen der Kommission werden in einem Bericht zusammengefasst und der Vorsteherin des EJPD und dem Vorsteher der KKJPD zur Stellungnahme unterbreitet. Die Übernahme einer oder mehrerer Personen an den Aufenthaltsorten sowie deren Transport bis zum Flughafen.  Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) vom 12. November 2008, SR 364.3. 8 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte), SR 0.142.392.68. Diese Rückführungen werden gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2006, SR 142.20, durchgeführt. 6 7 12 Tätigkeitsbericht NKVF 2018

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