Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes
Im Zentrum Juch in Zürich und im BAZ Feldreben in Muttenz
wurden regelmässig auch Hausverbote (Ausschluss vom Zentrum)
von unter 8 Stunden ausgesprochen.62 Eine Rückkehr in das
Zentrum vor Ablauf der gesetzten Frist, wurde im Zentrum Juch als
Hausfriedensbruch eingestuft und führte zur Benachrichtigung der
Polizei. Im Zentrum Glaubenberg wurde häufig, in Embrach gelegentlich, die Nichtzulassung zum gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm als weitere Sanktion angewendet. In Bern wurde typischerweise der Entzug von Taschengeld als Disziplinarmassnahme
eingesetzt.
Zu spät zurückkehrende Asylsuchende wurden im BZ Glaubenberg aufgrund der abgelegenen Lage und der eingeschränkten Erreichbarkeit des Zentrums nur bei einer Verspätung von mehreren
Stunden sanktioniert. Auch im BAZ Giffers wurden zu spät zurückkehrende asylsuchende Personen nur bei mehrstündigen Verspätungen sanktioniert. In den übrigen Zentren wurden gemäss den
Feststellungen der Kommission Personen regelmässig auch bei
kürzeren Verspätungen diszipliniert. Im BAZ Feldreben in Muttenz
werden Asylsuchende, die nicht zur korrekten Zeit zurückkehrten,
regelmässig erst nach der Essensausgabe ins Zentrum gelassen.
In der Praxis wurden sämtliche Disziplinarmassnahmen in einem
Register des SEM erfasst und ausser bei Hausverboten in Bern und
Zürich mündlich angeordnet. Dies entspricht den Vorgaben der
EJPD VO, die vorsieht, dass Disziplinarmassnahmen mit Ausnahme
des Ausschlusses vom Zentrum für länger als acht Stunden63 und
der Zuweisung in ein besonderes Zentrum64 (beides kam in der Berichtsperiode nicht vor) mündlich angeordnet werden.65 Nur auf
Verlangen schriftlich verfügt werden muss die wiederholte oder
länger als 24 Stunden dauernde Verweigerung der Ausgangsbewilligung, wovon gemäss Auskunft der Zentren während der Berichtsperiode keine asylsuchende Person Gebrauch machte.
Das Hausverbot bedeutete im Zentrum Juch beispielsweise, dass während einer bestimmten Zeit (typischerweise 24
Stunden) die betroffene Person das Zentrum nicht betreten und dort nicht essen oder schlafen durfte. Die sanktionierte
Person erhielt gemäss Angaben an die NKVF jeweils einen Gutschein für eine Notunterkunft in der Stadt Zürich.
63
Als Ausgangssperre oder Hausverbot bezeichnet.
64
Ausgangssperren (Hausverbote) die für länger als 8 Stunden ausgesprochen werden und die Versetzung in ein besonderes
Zentrum sind gemäss Verordnung zwingend schriftlich zu verfügen (vgl. Artikel 16f Abs. 1 EJPD VO bzw. Artikel 25 EJPD
VO). In der Praxis wurde diese Sanktion gemäss erhaltenen Informationen während der Berichtsperiode nicht
angewandt.
65
Artikel 16f Abs. 1 EJPD VO bzw. Artikel 25 EJPD VO.
62
Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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