Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes
4.4 Familien
Im Rahmen der Besuche stellte die Kommission fest, dass regelmässig mehrere Familien im gleichen Zimmer untergebracht
wurden, auch wenn noch weitere Zimmer zur Verfügung gestanden hätten. Im Rahmen der Gespräche mit Betroffenen zeigte sich,
dass sich insbesondere Frauen oftmals nicht zusammen mit fremden Familienvätern im gleichen Zimmer aufhalten wollten. Die
Kommission begrüsste das bestehende Angebot an Familienzimmern und die dadurch ermöglichte Wahrung der Familieneinheit.
Sie regte jedoch an, unter Berücksichtigung der jeweiligen Platzverhältnisse, Familien in jeweils eigenen Zimmern unterzubringen.
4.5 Aufenthaltspflicht, Ausgangsmodalitäten
Die Kommission stellte im Rahmen ihrer Besuche fest, dass mit
Ausnahme des Zentrums Juch in Zürich, der Ausgang in allen
Zentren bewilligungspflichtig war. In 9 von 11 Zentren galten zum
Zeitpunkt der jeweiligen Besuche die Mindestausgangszeiten
(Montag bis Sonntag von 9 bis 17 Uhr und bei einem Wochenendausgang ab Freitag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr).50 Von der Möglichkeit
längere Ausgangszeiten vorzusehen hatten lediglich der Testbetrieb
Zürich und das EVZ Bern Gebrauch gemacht.51 Als problematisch
wertete die Kommission die Praxis, dass Asylsuchende erst nach
Abschluss des Eintrittsverfahrens das Zentrum verlassen durften,
insbesondere wenn dies wie in einem dokumentierten Einzelfall
mehrere Tage dauerte.
Die Aufenthaltspflicht in den Zentren stellt in der Regel eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar, welche insbesondere durch
die Bewilligungspflicht des Ausgangs, die unterschiedlichen Ausgangszeiten sowie aufgrund der Lage des Zentrums als erheblich
bzw. weniger erheblich zu bewerten ist. Die Kommission sprach sich
deshalb für eine möglichst geringe Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus und regte an, längere Ausgangszeiten vorzusehen.52
Artikel 11 Abs. 2 EJPD VO
Von 9 bis 20 Uhr im EVZ Bern und Wochenendausgang ab Freitag 9 Uhr bis Sonntag 20 Uhr. Von 7 bis 22.30 Uhr und
Wochenendausgang ab 7 Uhr am Freitag bis 22.30 Uhr am Sonntag im Testbetrieb Zürich. Für UMAs galten restriktivere
Regeln, gerade auch beim Wochenendausgang. Im BAZ Boudry war eine Verlängerung geplant, aber noch nicht
umgesetzt.
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Vgl. dazu die bereits bestehenden verlängerten Ausgangszeiten im EVZ Bern oder Testbetrieb Zürich.
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51
Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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