Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes
Die Kommission begrüsste die systematische Erfassung von
Disziplinarvorfällen. Sie beurteilte auch die neu vorhandene Beschwerdemöglichkeit mittels Formular als grundsätzlich positiv.
Nach Ansicht der Kommission setzt eine effektive Beschwerdemöglichkeit jedoch sowohl die mündliche Aufklärung der Asylsuchenden als auch die systematische schriftliche Verfügung der
Disziplinarmassnahmen voraus. Die Kommission regte deshalb aus
Gründen der Rechtssicherheit an, sämtliche Disziplinarmassnahmen schriftlich zu verfügen, die betroffene Person anzuhören
und über die Gründe und die Dauer der Massnahme sowie über die
möglichen Rechtsmittel in einer geeigneten Form und Sprache aufzuklären.66 Auch betonte sie, dass Disziplinarmassnahmen formell
und ausschliesslich von der SEM-Leitung der jeweiligen Einrichtung
anzuordnen sind.67
4.8 Medizinische Grundversorgung/
psychiatrische Versorgung
a. Zugang
Die Kommission überprüfte die Modalitäten für den Zugang zur
somatischen und psychiatrischen Versorgung. In der überwiegenden Mehrheit der besuchten Zentren war mindestens wochentags
tagsüber Pflegefachpersonal vor Ort anwesend. Das Pflegefachpersonal war für ein systematisch durchgeführtes medizinisches
Screening, die sogenannte medizinische Erstinformation (MEI) in
der Regel gefolgt von der sogenannten medizinischen Eintrittsuntersuchung (MEU) und die Triage zur Partnerärztin oder zum Partnerarzt des Zentrums (in der Regel ein/e Allgemeinmediziner/in
oder ein/ Internist/in) zuständig. Teilweise war das Pflegefachpersonal am Wochenende auf Abruf erreichbar. In mehreren Zentren
bot die Partnerärzteschaft des Zentrums Sprechstunden vor Ort an,
während in anderen Zentren die Partnerärztin oder der Partnerarzt
die Asylsuchenden in der eigenen Praxis empfing. Dabei erfolgte
die Überweisung zum Arzt oder Ärztin zwingend über die Pflege-
Vgl. Stellungnahme NKVF, EJPD VO (I), S. 2.
Vgl. Stellungnahme NKVF, EJPD VO (I), S. 3. Die entspricht soweit die Kommission feststellen konnte der Praxis, auch
wenn die EJPD VO vorsieht, dass diese Kompetenz an die Leitung des privaten Sicherheitspersonals delegiert werden
könnte. Die Kommission empfiehlt deshalb die EJPD VO anzupassen.
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Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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