der Staatsanwaltschaft bewilligte Telefonerlaubnis mit Angehörigen verfügen. Sie
befinden sich in einer besonders vulnerablen Situation, vor allem deswegen, weil
der Inhalt ihrer Briefe überprüft und gegebenenfalls davor auch übersetzt werden
muss. Dies nimmt viel Zeit in Anspruch und lässt keine unmittelbare
Kommunikation zu, die mit einem Telefonat oder Besuch vergleichbar ist.
Außerdem werden Untersuchungshäftlinge, im Gegensatz zu Strafhäftlingen,
seltener zur Arbeit in Haft eingeteilt und haben somit kein Einkommen, das ihnen
für etwaige Telefonate zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich sehen die
COVID-19-Maßnahmen zumindest eine finanzielle Unterstützung in nicht näher
definierten „Härtefällen“ vor.
5. Weiters sehen die vom Bundesministerium für Justiz gesetzten Maßnahmen vor,
dass Personen, „bestmöglich“ für die ersten 14 Tage ihrer Inhaftierung und
„jedenfalls bis zu einer negativen Testung“ in einer „Isolierabteilung“ angehalten
werden müssen bzw. wie von der Ministerin für Justiz in einem Interview14
formuliert, in „Einzelhaft“ angehalten werden. Eine allgemein zugängliche
Anordnung, wie mit SARS-CoV-2 infizierte Insass*innen untergebracht bzw. im
Notfall
medizinisch
versorgt
werden
sollen,
gibt
es
noch
nicht.
Aus menschenrechtlicher Sicht wird es als problematisch erachtet, dass, soweit
öffentlich bekannt, eine ungenaue Vorgehensweise festgelegt wurde bzw.
kommuniziert wird. Diesbezüglich mahnt der Unterausschuss zur Verhütung von
Folter der Vereinten Nationen, dass Isolations- oder Quarantänemaßnahmen
immer auf der Grundlage einer unabhängigen medizinischen Bewertung erfolgen,
verhältnismäßig, zeitlich begrenzt und verfahrensrechtlich abgesichert sein sollten
und nicht die Form einer de facto Einzelhaft bzw. eines Hausarrests15 annehmen
Der Standard, Artikel vom 27.3.2020: Justizministerin Zadić will "alles daransetzen, Freiheiten zu
erhalten"
15 Strafvollzugsgesetz §114 StVG
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