sollten16. Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte erkennt zwar die klare Notwendigkeit an, entschlossen gegen SARS-CoV-2 vorzugehen, betont jedoch, dass die Trennung oder Quarantäne/Einzelhaft jeglicher Insass*innen über einen Zeitraum von 22 Stunden oder mehr am Tag ohne sinnvollen zwischenmenschlichen Kontakt schädliche Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Betroffenen haben kann, sowie zu Gewalthandlungen und zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen kann. Insbesondere ist Einzelhaft – unter Bezugnahme auf die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Mandela Regeln)17 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen18 – bei Jugendlichen, Frauen oder körperlich sowie psychisch beeinträchtigten Personen, sofern sich ihr Zustand durch die Einzelhaft verschlimmern würde, verboten.19 Kompensatorische Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen der Einzelhaft mindern sollen, müssen deshalb immer und individuell festgelegt werden. Vor dem Hintergrund der Herausforderung, Insass*innen vor SARS-CoV-2 ausreichend zu schützen bzw. die Ansteckung von anderen zu vermeiden, gleichzeitig aber das Recht auf Gesundheit und zwischenmenschlichen Kontakt zu würdigen, ruft das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte dazu auf, alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, damit infizierte, möglicherweise infizierte Advice of the Subcommittee on Prevention of Torture to States Parties and National Preventive Mechanisms relating to the Coronavirus Pandemic (25 März 2020), II, 9.14) 17 Mandela Regeln, Regel 44: Im Sinne dieser Regeln bedeutet „Einzelhaft“ die Absonderung eines Gefangenen für mindestens 22 Stunden pro Tag ohne wirklichen zwischenmenschlichen Kontakt. „Langzeit-Einzelhaft“ bedeutet eine mehr als 15 aufeinanderfolgende Tage währende Einzelhaft. 18 Europäische Strafvollzugsgrundsätze (ESG) / Revised Rules and Commentary to the Recommendations CM/REC(2006)2 of the Committee of the Ministers to Member States on the European Prison Rules, 2019, Regeln zu Einzelhaft / Solitary Confinement, 53A1 und 53A2 a.-k. 19 ESG, Regel 53A 2.f und Mandela Regeln, Regel 45.2 ESG, Regel 53A 2.h Prisoners detained in solitary confinement shall be provided, as a minimum, with reading materials and the opportunity to exercise as specified for other prisoners in these rules 16 6/9

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