sollten16.
Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte erkennt zwar die klare
Notwendigkeit an, entschlossen gegen SARS-CoV-2 vorzugehen, betont jedoch,
dass die Trennung oder Quarantäne/Einzelhaft jeglicher Insass*innen über einen
Zeitraum
von
22
Stunden
oder
mehr
am
Tag
ohne
sinnvollen
zwischenmenschlichen Kontakt schädliche Auswirkungen auf die psychische
und
physische
Gesundheit
der
Betroffenen
haben
kann,
sowie
zu
Gewalthandlungen und zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
führen kann. Insbesondere ist Einzelhaft – unter Bezugnahme auf die
Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Mandela Regeln)17 und
den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen18 – bei Jugendlichen, Frauen oder
körperlich sowie psychisch beeinträchtigten Personen, sofern sich ihr Zustand
durch die Einzelhaft verschlimmern würde, verboten.19 Kompensatorische
Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen der Einzelhaft mindern sollen,
müssen deshalb immer und individuell festgelegt werden.
Vor dem Hintergrund der Herausforderung, Insass*innen vor SARS-CoV-2
ausreichend zu schützen bzw. die Ansteckung von anderen zu vermeiden,
gleichzeitig aber das Recht auf Gesundheit und zwischenmenschlichen Kontakt zu
würdigen, ruft das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte dazu auf, alle
nur möglichen Maßnahmen zu treffen, damit infizierte, möglicherweise infizierte
Advice of the Subcommittee on Prevention of Torture to States Parties and National Preventive
Mechanisms relating to the Coronavirus Pandemic (25 März 2020), II, 9.14)
17 Mandela Regeln, Regel 44: Im Sinne dieser Regeln bedeutet „Einzelhaft“ die Absonderung eines
Gefangenen für mindestens 22 Stunden pro Tag ohne wirklichen zwischenmenschlichen Kontakt.
„Langzeit-Einzelhaft“ bedeutet eine mehr als 15 aufeinanderfolgende Tage währende Einzelhaft.
18 Europäische Strafvollzugsgrundsätze (ESG) / Revised Rules and Commentary to the
Recommendations CM/REC(2006)2 of the Committee of the Ministers to Member States on the
European Prison Rules, 2019, Regeln zu Einzelhaft / Solitary Confinement, 53A1 und 53A2 a.-k.
19 ESG, Regel 53A 2.f und Mandela Regeln, Regel 45.2
ESG, Regel 53A 2.h Prisoners detained in solitary confinement shall be provided, as a minimum, with
reading materials and the opportunity to exercise as specified for other prisoners in these rules
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