Die NKVF im Überblick
der Stiftung Alzheimer. Die Gespräche ergaben allesamt, dass die
kantonalen Unterschiede aufgrund der föderalistischen Kompeten
zordnung und trotz einheitlicher Bestimmungen im Bereich des Er
wachsenenschutzrechts beachtlich sind und der Harmonisierungs
bedarf in diesem Bereich klar ausgewiesen ist.
Angesichts der noch offenen Finanzierung dieser Kontrolltätig
keit in Behinderteneinrichtungen erarbeitete die Geschäftsstelle ein
Konzept für deren regelmässige Überprüfung als mögliche Umset
zung von Art. 33 der Behindertenrechtskonvention1 und diskutierte
mit dem EBGB eine mögliche Finanzierung eines solchen Pilotpro
jektes. Im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Möglich
keiten konnte keine Finanzierung sichergestellt werden, weshalb
das Vorhaben vorerst sistiert wurde.
Die Kommission widmete sich überdies der Thematik der grenz
polizeilichen Anhaltung und der Festhaltung von asylsuchenden
Personen und ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM),
das Grenzwachtkorps sowie die betroffenen Kantone um Klärung
verschiedener rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der An
ordnung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen.
Die Kommission führte verschiedene Gespräche mit der Direk
tion des SEM und erarbeitete ein Konzept für die regelmässige
Überprüfung der Bundesasylzentren. Diese von der Kommission
bislang nur sporadisch durchgeführte Überprüfung soll ab 2017 im
Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags regelmässig vorgenommen
werden.
1.2 Organisation
1.2.1 Mitglieder
Die vom Bundesrat eingesetzte Milizkommission besteht aus 12
Mitgliedern mit fachlichem Hintergrund in den Bereichen Men
schenrechten, Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Medizin,
Psychiatrie und Polizei.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Abgeschlossen in New York am 13. Dezember 2006
(UN-BRK), SR 0.109.
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Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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