Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
Normalisierungsgrundsatz Rechnung zu tragen.37 Das Trennungs
gebot wird auch in Bezug auf unfreiwillige Unterbringungen in psy
chiatrischen Einrichtungen auf internationaler Ebene nicht explizit
erwähnt.38 Da sich die Betroffenen jedoch unter umfassender staat
licher Kontrolle befinden, besteht eine besondere Pflicht des Staa
tes, ihnen Schutz vor Übergriffen durch andere Privatpersonen an
zubieten. Der Verzicht auf eine Trennung darf also nicht zu einer
Verschlechterung der Sicherheitslage für die Patientinnen und Pati
enten führen. Es sind alle vernünftigerweise denkbaren Massnah
men zu ergreifen, um Risiken von Übergriffen zu minimieren.39
c. Psychiatrische Behandlung
Die psychiatrische Behandlung während einer unfreiwilligen
Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung soll auf einem
individualisierten Ansatz beruhen, d.h. für jede Person ist ein ei
gener Behandlungsplan auszuarbeiten.40 Der Behandlungsplan ist
unter Einbezug der betroffenen Person zu erstellen und deren
Meinung oder gegebenenfalls diejenige eines persönlichen Ver
treters oder einer persönlichen Vertreterin (Vertrauensperson)
sind entsprechend zu beachten.41 Bei einer urteilsunfähigen Per
son ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen42 und
die betroffene Person und ihre Vertrauensperson sind über alle
Umstände, die mit Blick auf die vorgesehenen medizinischen
Massnahmen wesentlich sind, zu informieren, namentlich über
Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen,
Folgen einer Nicht-Behandlung und alternative Behandlungsmög
lichkeiten.43 Der Behandlungsplan ist in regelmässigen Abständen
zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.44
Künzli Jörg/Eugster Anja/Spring Alexander, Gutachten zu rechtlichen Vorgaben für einzelne Bereiche des Betriebs der
forensisch-psychiatrischen Station Etoine, Gutachten zuhanden der Geschäftsleitung der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD) – Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, Bern September 2012, S. 28.
37
Künzli/Eugster/Spring, S. 29. Siehe z.B. CPT/Inf (98) 12.
38
Künzli/Eugster/Spring, S. 31.
39
CPT/Inf (98) 12, Ziff. 37; vgl. Art. 12 Ziff. 1 Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische Krankheiten); vgl. MI Principles, Nr. 9 Ziff.
2; Art. 433 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210.
40
Art. 12 Ziff. 1 und 19 Ziff. 2 (i) Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische Krankheiten); vgl. MI Principles, Nr. 9 Ziff. 2; Art. 433
Abs. 1 ZGB.
41
Art. 433 Abs. 3 ZGB.
42
Art. 433 Abs. 2 ZGB.
43
Art. 12 Ziff. 1 und 19 Ziff. 2 (ii) Empfehlung Rec(2004)10 (Psychische Krankheiten); vgl. MI Principles, Nr. 9 Ziff. 2; Art. 433
Abs. 4 ZGB.
44
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
33
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