Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
den, dass Isolationen zwingend formell zu verfügen sind.102 Mit
zunehmender Dauer steigen zudem die Anforderungen an die Be
gründung der Massnahme und diese ist regelmässig zu überprüfen.
Der Tagesablauf im Isolationszimmer sollte unter Berücksichti
gung der individuellen Patientenbedürfnisse möglichst verbindlich
festgelegt werden und für die Patienten eine gewisse Regelmässig
keit aufweisen. Namentlich sollten Patienten täglich Zugang zur
frischen Luft haben und es sollte ihnen nach Möglichkeit eine the
rapeutisch geeignete Beschäftigung angeboten werden.
4.3 Erwachsenenschutzrechtliche Vorgaben
für die u
nfreiwillige Unterbringung in der
Schweiz
In der Schweiz nehmen unfreiwillige Unterbringungen die Form
einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) zur Behandlung oder Be
treuung einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung
an.103 Medizinisch angeordnete Unterbringungen können für eine
Dauer von höchstens sechs Wochen von einem Arzt oder einer Ärz
tin104 oder von der Erwachsenenschutzbehörde105 angeordnet wer
den. Die Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der
Unterbringung sowie für die Entlassung zuständig.106 Die ärztliche
Unterbringung muss spätestens nach Ablauf der sechs Wochen von
der Erwachsenenschutzbehörde formell bestätigt werden107 und
wird spätestens nach sechs Monaten von der Behörde auf ihre
Rechtmässigkeit hin überprüft.108 Sind die Voraussetzungen für die
FU nicht mehr erfüllt, muss die Person entlassen werden. Die einge
wiesene Person kann zudem jederzeit eine Entlassung beantragen,
über welche die zuständige Behörde unverzüglich zu entscheiden
hat. Gegen sämtliche Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde
sowie gegen die Unterbringungsanordnung bzw. die ärztliche
Siehe z.B. Art. 438 ZGB.
102
Art. 426 ff. ZGB.
103
Art. 429 f. ZGB.
104
Art. 428 ZGB.
105
Art. 428 Abs. 1 ZGB.
106
Art. 429 Abs. 2 ZGB.
107
Art. 431 Abs. 1 ZGB.
108
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Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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