Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen den, dass Isolationen zwingend formell zu verfügen sind.102 Mit zunehmender Dauer steigen zudem die Anforderungen an die Be­ gründung der Massnahme und diese ist regelmässig zu überprüfen. Der Tagesablauf im Isolationszimmer sollte unter Berücksichti­ gung der individuellen Patientenbedürfnisse möglichst verbindlich festgelegt werden und für die Patienten eine gewisse Regelmässig­ keit aufweisen. Namentlich sollten Patienten täglich Zugang zur frischen Luft haben und es sollte ihnen nach Möglichkeit eine the­ rapeutisch geeignete Beschäftigung angeboten werden. 4.3 Erwachsenenschutzrechtliche Vorgaben für die u ­ nfreiwillige Unterbringung in der Schweiz In der Schweiz nehmen unfreiwillige Unterbringungen die Form einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) zur Behandlung oder Be­ treuung einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung an.103 Medizinisch angeordnete Unterbringungen können für eine Dauer von höchstens sechs Wochen von einem Arzt oder einer Ärz­ tin104 oder von der Erwachsenenschutzbehörde105 angeordnet wer­ den. Die Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der Unterbringung sowie für die Entlassung zuständig.106 Die ärztliche Unterbringung muss spätestens nach Ablauf der sechs Wochen von der Erwachsenenschutzbehörde formell bestätigt werden107 und wird spätestens nach sechs Monaten von der Behörde auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft.108 Sind die Voraussetzungen für die FU nicht mehr erfüllt, muss die Person entlassen werden. Die einge­ wiesene Person kann zudem jederzeit eine Entlassung beantragen, über welche die zuständige Behörde unverzüglich zu entscheiden hat. Gegen sämtliche Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde sowie gegen die Unterbringungsanordnung bzw. die ärztliche Siehe z.B. Art. 438 ZGB. 102 Art. 426 ff. ZGB. 103 Art. 429 f. ZGB. 104 Art. 428 ZGB. 105 Art. 428 Abs. 1 ZGB. 106 Art. 429 Abs. 2 ZGB. 107 Art. 431 Abs. 1 ZGB. 108 42 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

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