Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
Zurückbehaltung kann Beschwerde bei einem Gericht geführt
werden.109
Gemäss Art. 433 ZGB muss für eine fürsorgerisch unterge
brachte Person unter Einbezug der betroffenen Person und gege
benenfalls ihrer Vertrauensperson ein schriftlicher Behandlungsplan
durch den/die behandelnde/n Arzt/Ärztin erstellt werden.110 Be
handlungspläne dienen auch als Grundlage für die therapeutische
Behandlung sowie für die allfällig notwendige Anordnung von Be
handlungen ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB), da die beabsichtigte
medizinische Massnahme stets im Behandlungsplan vorgesehen
sein muss.111
a. Behandlungen ohne Zustimmung
Das Gesetz nennt in Art. 434 ZGB die Voraussetzungen für die
Durchführung einer Behandlung ohne Zustimmung. Diese darf nur
durch den/die Chefarzt/Chefärztin angeordnet werden. Damit wird
dem Erfordernis von Art. 3 EMRK Rechnung getragen, wonach die
therapeutische Notwendigkeit durch eine medizinische Fachperson
nachzuweisen ist.112 Eine Behandlung ohne Zustimmung ist zuläs
sig, wenn:
–– ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter
gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die
körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
–– die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungs
bedürftigkeit urteilsunfähig113 ist; und
–– keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die
weniger einschneidend ist.
Art. 439 ZGB.
109
Art. 433 Abs. 1 ZGB; Geiser Thomas/Etzensberger Mario zu Art. 433 ZGB, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Geiser
Thomas (Hrsg.), Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014 (zit. BSK ZGB-Autor zu Art.
433 ZGB), N 11.
110
Vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Geiser/Etzensberger zu Art. 434 ZGB, N 16.
111
Vgl. S. 36 oben.
112
SAMW-RL Zwangsmassnahmen, Ziff. 2.4: Das Kernelement der Urteilsfähigkeit liegt in der «Fähigkeit, eine gegebene
Situation korrekt aufzufassen, zu verstehen und eine nach eigenen Wertmassstäben sinnvolle Entscheidung zu treffen».
Die Urteilsfähigkeit ist immer in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt festzustellen. Es wird grundsätzlich die
Urteilsfähigkeit vermutet und eine Urteilsunfähigkeit ist zu begründen. Keinesfalls darf allein gestützt auf eine
psychiatrische Diagnose (z.B. Schizophrenie, Alzheimer-Demenz oder einer angeborenen kognitiven Beeinträchtigung)
auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Ebenso wenig ist aus einer fehlenden Zustimmung automatisch auf eine
Urteilsunfähigkeit zu schliessen.
113
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
43
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