Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
Die Kommission überprüfte im Weiteren stichprobenweise die
abgegebenen Medikationen. Sie stufte die Art der Medikation, die
Dosis sowie die Modalitäten der Abgabe in der Regel als korrekt
ein. Kritisch bewertete die Kommission hingegen die Praxis, wo
nach Medikationen oftmals mit weiteren Reservemedikationen ver
schrieben und kombiniert werden. Damit wird dem psychiatrischen
Pflegepersonal ein Handlungsspielraum bei der Abgabe einge
räumt, der bei den Patienten u.a. zu unerwünschten Nebenwirkun
gen führen könnte.
Die Kommission überprüfte auch das Vorhandensein der ge
setzlich vorgeschriebenen Behandlungspläne von fürsorgerisch un
tergebrachten Personen. Sie stellte in dieser Hinsicht fest, dass
diese in den überprüften Einrichtungen systematisch fehlten. Sie
gelangte zum Schluss, dass die Umsetzung der erwachsenen
schutzrechtlichen Vorgaben in der Praxis mit offensichtlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, und legte den Einrichtungen drin
gend nahe, diese Mängel umgehend zu beheben bzw. solche Be
handlungspläne möglichst unmittelbar nach Eintritt und zusammen
mit den eingewiesenen Personen zu erarbeiten.
c. Freiheitsbeschränkende Massnahmen
i.
Geschlossen geführte Abteilungen
In psychiatrischen Einrichtungen werden Patienten und Patien
tinnen meist nicht nach dem Einweisungsgrund getrennt. Folglich
ist es nicht unüblich, dass freiwillig eingetretene Patienten mit für
sorgerisch untergebrachten Personen auf derselben Abteilung un
tergebracht werden. Die von den psychiatrischen Einrichtungen
bewusst gewollte und in therapeutischer Hinsicht zu begrüssende
Durchmischung führt aber widersprüchlicher Weise zur geschlosse
nen Führung einzelner Abteilungen. Eine solche Massnahme hat
unweigerlich eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von frei
willig eingetretenen Patienten zur Folge. Will ein freiwillig einge
wiesener Patient sich nun an die frische Luft begeben, muss er/sie
sich zur Türöffnung zuerst ans Personal wenden, was für viele Pati
enten in der Praxis eine nicht unbeachtliche Hemmschwelle bedeu
tet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bewegungsfreiheit
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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