Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen Die Kommission überprüfte im Weiteren stichprobenweise die abgegebenen Medikationen. Sie stufte die Art der Medikation, die Dosis sowie die Modalitäten der Abgabe in der Regel als korrekt ein. Kritisch bewertete die Kommission hingegen die Praxis, wo­ nach Medikationen oftmals mit weiteren Reservemedikationen ver­ schrieben und kombiniert werden. Damit wird dem psychiatrischen Pflegepersonal ein Handlungsspielraum bei der Abgabe einge­ räumt, der bei den Patienten u.a. zu unerwünschten Nebenwirkun­ gen führen könnte. Die Kommission überprüfte auch das Vorhandensein der ge­ setzlich vorgeschriebenen Behandlungspläne von fürsorgerisch un­ tergebrachten Personen. Sie stellte in dieser Hinsicht fest, dass diese in den überprüften Einrichtungen systematisch fehlten. Sie gelangte zum Schluss, dass die Umsetzung der erwachsenen­ schutzrechtlichen Vorgaben in der Praxis mit offensichtlichen Schwierigkeiten verbunden ist, und legte den Einrichtungen drin­ gend nahe, diese Mängel umgehend zu beheben bzw. solche Be­ handlungspläne möglichst unmittelbar nach Eintritt und zusammen mit den eingewiesenen Personen zu erarbeiten. c. Freiheitsbeschränkende Massnahmen i. Geschlossen geführte Abteilungen In psychiatrischen Einrichtungen werden Patienten und Patien­ tinnen meist nicht nach dem Einweisungsgrund getrennt. Folglich ist es nicht unüblich, dass freiwillig eingetretene Patienten mit für­ sorgerisch untergebrachten Personen auf derselben Abteilung un­ tergebracht werden. Die von den psychiatrischen Einrichtungen bewusst gewollte und in therapeutischer Hinsicht zu begrüssende Durchmischung führt aber widersprüchlicher Weise zur geschlosse­ nen Führung einzelner Abteilungen. Eine solche Massnahme hat unweigerlich eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von frei­ willig eingetretenen Patienten zur Folge. Will ein freiwillig einge­ wiesener Patient sich nun an die frische Luft begeben, muss er/sie sich zur Türöffnung zuerst ans Personal wenden, was für viele Pati­ enten in der Praxis eine nicht unbeachtliche Hemmschwelle bedeu­ tet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bewegungsfreiheit Tätigkeitsbericht NKVF 2016 47

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