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a) Schon wegen der Art des Raumes, in dem das Selbstgespräch geführt wurde, besteht eine Vermutung, dass der Kernbereich tangiert sein kann.
Das vom Angeklagten genutzte Krankenzimmer in einer Rehabilitationsklinik
unterfällt dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, weil ihm – wie einer Privatwohnung – typischerweise die Funktion als Rückzugsbereich der privaten
Lebensgestaltung zukommt.
aa) Der Begriff der Wohnung im Sinne von Art. 13 GG ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff.)
nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, vielmehr ist er weit
auszulegen (vgl. BGHSt 42, 372, 375 f.). Er umfasst zur Gewährleistung einer
räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle
Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen
und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (BTDrucks. 15/4533 S. 11;
BVerfGE 89, 1, 12; Papier in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 13 Rdn. 10 f.; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art. 13 Rdn. 26; Kunig in von Münch GGKommentar Bd. I Art. 13 Rdn. 10; AK-GG Berkemann, 3. Aufl. Art. 13
Rdn. 51 ff.). Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Willensbetätigung desjenigen, der einem Raum kraft „Widmung“ den Schutz der Privatheit
verschafft (Hermes in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 2. Aufl.
Art. 13 Rdn. 17).
bb) In der verfassungsrechtlichen Literatur besteht Einigkeit darüber,
dass der Schutzbereich des Art. 13 GG über den alltagssprachlichen Wohnungsbegriff (Haupt- einschließlich Nebenwohnräume) hinaus auch andere
Räume schützt, soweit sie als Räume der Freizeit, Räume der Mobilität, kultusbezogene oder der sozialen Beratung zuzuordnen sind und die Privatheit der