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er hielt sich darin auf, wenn er nicht an Anwendungen, wie z. B. Massagen etc.
teilnehmen musste. Die auf vier Wochen befristete Überwachung begann am
27. November 2003; am 17. Dezember 2003 erfolgte die Festnahme des Angeklagten im Klinikzimmer.
b) Am fünften Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme geschlossen und der Staatsanwalt stellte den Antrag, den Angeklagten wegen
Mordes zu verurteilen. Der Instanzverteidiger des Angeklagten beantragte, den
Angeklagten freizusprechen und beantragte im Wege des Hilfsbeweisantrages
das Abhören der im Rahmen der akustischen Raumüberwachung am
17. Dezember 2003 zwischen 14:15 Uhr und 15:00 Uhr (Zeitpunkt der Festnahme) aufgezeichneten „Geräusche und Gespräche“. Ziel dieses Antrags war,
behauptete verbotene Vernehmungsmethoden der Polizei anlässlich der Festnahme und der daran anschließenden Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten zu belegen. Hierbei handelte es sich der Sache nach um einen Freibeweis.
Nach erneutem Eintritt in die Beweisaufnahme wurden am achten Verhandlungstag auf Verfügung des Vorsitzenden Aufzeichnungen der Telekommunikation und der Raumgespräche – nicht nur zu dem beantragten kurzen
Zeitraum, sondern Aufzeichnungen von mehreren Tagen – vorgespielt. Dem
widersprach der Verteidiger nicht. Die Verschriftung der in der Hauptverhandlung abgespielten Raumgesprächsaufzeichnung gibt über mehrere Tage hinweg aufgezeichnete Geräusche wie „pinkeln“, „Spülung“, „pupsen“, „husten“,
„schnarchen“ sowie Selbstgespräche des Angeklagten minuziös wieder.