Die ersten 48 Stunden werden, dass sehr stark versucht wird, Beschuldigte zu einer Aussage zu bewegen. Obwohl rechtlich keine Belehrungspflicht über etwaige Konsequenzen einer Aussageverweigerung vorgesehen ist, wäre eine solche sicherlich diskussionswürdig: Sowohl befragte StrafverteidigerInnen als auch ehemals Beschuldigte schlugen vor, dass in die Belehrung aufgenommen werden sollte, dass eine Aussageverweigerung keine negativen Konsequenzen hat.252 Alle Beschuldigten/Verdächtigen müssen auch vor der Vernehmung über ihr Recht, nicht aussagen zu müssen, belehrt werden. In der standardisierten Rechtsbelehrung ist die Regelung des § 49 StPO in Bezug auf das Recht zu schweigen sinngemäß wie folgt formuliert: „Sie können sich zur Sache äußern oder nichts aussagen. […] Sie werden ergänzend darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Aussage Ihrer Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen Sie Verwendung finden kann.“253 Schließlich findet sich im Protokoll der Beschuldigtenvernehmung nach den Angaben über die persönlichen Verhältnisse nochmals unter dem Punkt „Aussagebereitschaft“: „Ich wurde darüber informiert, dass ich mich zur Sache äußern oder nicht aussagen kann und dass ich mich zuvor mit einem Verteidiger beraten kann, sofern dieser Kontakt nicht eingeschränkt werden muss.“ Hinsichtlich der Frage nach der praktischen Umsetzung der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht gaben einige ehemals Beschuldigte an, dass ihnen gesagt wurde, dass sie aussagen müssten und dass unterschiedliche Versprechungen gemacht wurden (siehe 4.3).254 In anderen Fällen wurde das Recht, die Aussage zu verweigern zwar im Einklang mit der vorgesehenen Belehrung erwähnt, aber gleich im Anschluss unterminiert: „Ich nehme an, dass Sie sich äußern wollen.“255 Eine diesbezügliche Sensibilisierung, dass entsprechende Äußerungen von PolizistInnen bereits in Richtung Aussage hinwirken, erscheint sinnvoll. Einerseits wurde vonseiten der StrafverteidigerInnen betont, dass es nur selten vorkomme, dass sich Beschuldigte weigern auszusagen, ohne mit dem Rechtsbeistand gesprochen zu haben, obwohl dies „der Regelfall sein müsste.“256 Es seien insbesondere bereits verurteilte Personen, die die Abläufe kennen und sich deswegen trauen, diesen Schritt zu setzen. Ebenfalls werde die Wichtigkeit der ersten Vernehmung durch Beschuldigte oftmals unterschätzt. Von StrafverteidigerInnen wurde außerdem kritisiert, dass es immer wieder Fälle gibt, in denen Personen nicht schriftlich, sondern nur telefonisch geladen werden, d. h. die Personen teilweise nicht wissen, in welcher Funktion sie sich zur Polizei- 252 Fokusgruppendiskussion mit StrafverteidigerInnen, Interview mit ehem. Beschuldigten. 253 Von der LPD Wien zur Verfügung gestellter Auszug aus dem PAD-NG. 254 Auszüge aus Interviews: 1.) Interviewerin: „Und hat die Polizei gesagt, dass Sie erzählen sollen oder haben sie gesagt, dass Sie auch gar nichts sagen können?“ Befragter: „Sie haben gesagt, dass ich sprechen muss.“ bzw. 2.) Interviewerin: „Did they tell you that you have the right to say nothing or that you have the right to stay silent? Do you remember???“ Befragter: „No. They just asked me just to answer any question that they asked me.” 255 Teilnehmende Beobachtung. 256 Fokusgruppendiskussion StrafverteidigerInnen. 101

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