Die ersten 48 Stunden
Beschuldigter: „Nein, das nicht. Vor allem, wenn er dann den Staatsanwalt anruft,
natürlich. Das wird er gemeint haben.“
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung wurde von StrafverteidigerInnen einerseits
betont, dass im Falle der Anwesenheit eines Rechtsbeistands das Recht auf Aussageverweigerung kein Problem darstellt. Andererseits wurde von AnwältInnen sowie von ehemals Beschuldigten bestätigt, dass oftmals auf unterschiedliche Art und
Weise auf die Aussage hingewirkt wird – dies kann über Versprechungen passieren, dass man sich bei der Staatsanwaltschaft für Milde einsetze, sodass der/die
Beschuldigte nicht in U-Haft komme, dass Beschuldigte früher nachhause gehen
könnten oder über entsprechende Drohungen („Dann wirst du sicher nicht heimgehen.“259). Manche ehemals Beschuldigten berichteten von Druck, der aufgebaut
werde, um eine Aussage zu erzielen. Eine Person gab gleichzeitig an, dass sich
der Umgang der Polizei mit den Beschuldigten stark zum Positiven verändert habe,
dass heute ein „gewisser Druck aufgebaut“ werde, „aber nicht mehr so körperlich,
also nicht mehr mit Gewalt wie früher“.260
Einige der PolizistInnen betonten, dass sie Beschuldigte mündlich vor der Vernehmung auf das Recht zur Aussageverweigerung hinweisen, obwohl das „gegen uns“
sei, d. h. gegen das Interesse der ermittelnden BeamtInnen, eine Person zur Aussage zu bewegen. Die Ansichten der PolizistInnen gingen hinsichtlich des Themas
auseinander, denn einige PolizistInnen betonten gleichzeitig, dass eine Aussageverweigerung keinerlei Problem darstelle.
Betont wurde von einem Polizisten die Notwendigkeit, eine Aussageverweigerung
nicht persönlich zu nehmen. Wichtig sei, dass anderwärtige Beweise zusammengetragen werden, wobei in diesem Zusammenhang die Beschuldigtenvernehmung
als „Pflichtübung“ bezeichnet wurde, und als wesentlich die anderen Vernehmungen
sowie das Zusammentragen von Sachbeweisen.
„Das Problem ist, wenn die Leute [die Polizei, Anm.] noch immer glauben
sie werden da drinnen bei einer Vernehmung einen zu einem Geständnis
bringen. Weil dann muss ich mir zwei Themenkomplexe anschauen: Das
eine ist Vernehmungslehre und das andere ist die Strafprozessordnung. Die
Strafprozessordnung will das nicht. Punkt, Ende. Das ist für einen Fernsehkrimi,
aber das will die Strafprozessordnung nicht. Dass man einem [Beschuldigten,
Anm.] nur die Hälfte erzählt, Klassiker aus der Vernehmungslehre. […] Und
damit endet es dort, wo […] der Sachbeweis zählt, die Indizienkette zählt. Das
muss ich gut ermitteln und im Endeffekt […] für mich sind die Zeugen- und OpferVernehmungen relevant. […] Die Beschuldigtenvernehmung ist für mich nur eine
Pflicht. Weil ich davon ausgehe, […] dass die, die wirklich Dreck am Stecken
haben, da drinnen nichts zugeben, schön blöd wären sie.“
– Polizist 1 im Interview
259 Fokusgruppendiskussion mit StrafverteidigerInnen.
260 Interview mit ehemals Beschuldigten.
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