Die ersten 48 Stunden 4.5. Keine nachteiligen Konsequenzen der Aussage verweigerung Die Verweigerung einer Aussage oder die Ausübung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, darf im weiteren Verfahren nicht gegen die Person verwendet oder als Beweis gewertet werden, dass die Person die Straftat begangen hat (Art 7 Abs 5 der RL Unschuldsvermutung) – ansonsten würde das Recht auf Schweigen keine Wirkung entfalten. Bei der Würdigung von Aussagen, die ohne vorangehende Rechtsbelehrung unter Missachtung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, getätigt wurden, sind die Verteidigungsrechte und insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren in Betracht zu ziehen. (Art 4 Abs 2 iVm Art 10 Abs 2 der RL Unschuldsvermutung).261 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 14 StPO) beurteilen die Strafverfolgungsbehörden in freier Überzeugung darüber, ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind. Im Zweifel hat dies stets zu Gunsten des/der Angeklagten zu geschehen (in dubio pro reo).262 Unbeschadet dessen obliegt den Strafverfolgungsbehörden die Beweislast; deswegen sind nachteilige Schlussfolgerungen, die aus der Aussageverweigerung gezogen werden, nur unter sehr einschränkten Umständen zulässig. Des Weiteren dürfen Beweise auch nicht herangezogen werden, wenn diese unter unerlaubter Einwirkung auf die Willensfreiheit erwirkt wurden. Gleiches gilt für unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, zum Beispiel um das Aussageverweigerungsrecht zu umgehen (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO). In Z 2 werden die „fundamentale[n] Strafverfolgungs- und Verteidigungsprinzipien“263 geschützt und an ein Beweisverbot geknüpft, wenn „ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.“264 Deswegen gilt auch nach der Rechtsprechung für Beweise, die unter Verletzung eines Beweiserhebungsverbots (im Ermittlungsverfahren) gem. Z 2 gewonnen wurden, nicht automatisch ein Verbot der Vorführung in der Hauptverhandlung.265 In der Hauptverhandlung darf grundsätzlich aus dem Schweigen des/der Angeklagten „keine ihm[/ihr] nachteiligen Folgerungen gezogen werden“, jedoch judizieren 261 „Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, erlangt wurden, die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren beachtet werden“ (Art 10 Abs 2 RL Unschuldsvermutung). 262 Seiler (2017), S 35f. 263 Michel-Kwapinski in: Fuchs/Ratz, WK-StPO, 143 Lfg. § 166 Rz 16. 264 § 166 Abs 1 Z 2 StPO lautet: „sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.“ 265 Siehe OGH, Rechtsatz 0125172, 21.07.2009. 105

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