Die ersten 48 Stunden A. Einführung Hintergrund des Projekts: Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren Der Rat der Europäischen Union (EU) beschloss 2009 einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren.1 Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen sollte durch die Etablierung von Mindeststandards die Harmonisierung und Stärkung von Verfahrensrechten in den Mitgliedstaaten der EU fördern. Hintergrund dafür waren weitreichende Maßnahmen in der innereuropäischen strafjustiellen Zusammenarbeit, wie etwa der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (EHB) sowie die Notwendigkeit, im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen sicherzustellen, dass Menschenrechte in den jeweiligen Strafverfahren der EU-Mitgliedstaaten eingehalten werden. Gleichzeitig ist anhand der EGMR-Rechtsprechung zu erkennen, dass es in allen Mitgliedstaaten zu Verletzungen von Beschuldigtenrechten kommt. Darüber hinaus hat die EU ein Interesse daran, das gegenseitige Vertrauen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern. Gemeinsame Mindeststandards tragen dazu bei. Der Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen: • Das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen (Maßnahme A) • Das Recht auf Belehrung und Unterrichtung (Maßnahme B) • Das Recht auf Rechtsbeistand vor und während eines Strafverfahrens und Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Maßnahme C) • Das Recht einer inhaftierten Person auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) • Besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte (Maßnahme E) • Das Grünbuch über die Untersuchungshaft (Maßnahme F) Auf Basis des Fahrplans wurden in der Folge Richtlinien verhandelt, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Im Zeitraum zur Umsetzung des Verfahrensrech- 1 Entschließung des Rates der Europäischen Union über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vom 30. November 2009, Ziff 1, ABl 2009 C 295/01. 11

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