Die ersten 48 Stunden
bar vorgenommen werden kann, erfolgt im Ermittlungsverfahren (§ 13 Abs 2 StPO).
Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren erfolgen, sind beispielsweise die
Tatrekonstruktion (§ 149 Abs 3 StPO) und die kontradiktorische Vernehmung von
Beschuldigten und Zeugen (§ 165 Abs 2 StPO), die dem Gericht vorbehalten sind.
Wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dürfen grundsätzlich nur solche Informationen im Urteil verwertet werden, die in der Hauptverhandlung gewonnen werden.
Folglich dienen die Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren der Vorbereitung der
Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung. Das Gericht soll in der Hauptverhandlung nicht nach belastenden oder entlastenden Umständen suchen müssen.278
Bei der Frage des Beweisgegenstands wird zum einen die amtswegige Aufklärungspflicht (§§ 2, 3 Abs 1 StPO), zum anderen das Beweisantragsrecht der Parteien
(§§ 55, 238 Abs 1 StPO) relevant. Allerdings soll im Strafprozess keine Wahrheitsfindung „um jeden Preis“ erfolgen. Beweisverwertungsverbote führen dazu, dass
bestimmte Beweise nicht ins Urteil einfließen dürfen, selbst wenn diese dem Gericht bereits vorliegen. Solche Beweisverwertungsverbote sind einerseits ausdrücklich in der StPO normiert, andererseits gibt es auch solche, die sich aus allgemeinen Grundsätzen oder den Grundrechten ergeben, ohne ausdrücklich formuliert zu
sein.279
Wurden Beweise unter Verwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden gewonnen (Beweismethodenverbot), dürfen diese im anschließenden Verfahren nicht zum
Nachteil der beschuldigten Person verwendet werden (§ 166 Abs 1 StPO). Verstöße
gegen § 164 Abs 4 richten sich idR gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze, vor
allem gegen § 7 Abs 2 StPO, wonach der Beschuldigte nicht gezwungen werden
darf, sich selbst zu belasten, es ihm jederzeit freisteht die Aussage zu verweigern
und er nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden darf. Die Nichtigkeit wird in diesen Fällen mit der Wiedergutmachung des Fehlers begründet, weil die unerlaubte
Einwirkung den Vernommenen zu einer unwahren Aussage, vor allem einem unwahren Geständnis, veranlasst hat bzw. veranlassen kann.280 Dadurch bestehen die
Nachteile, die unerlaubte Einwirkungen und Vernehmungsmethoden mit sich bringen, in der erschwerten Wahrheitsfindung.
Amtsvermerke, Protokolle und Ergebnisse rechtswidriger Ermittlungen können in
der Hauptverhandlung verlesen oder berichtigt werden. Dies gilt aber dann nicht,
wenn das Gesetz eine rechtswidrige Ermittlung für nichtig erklärt (vgl. §§ 152 Abs 1,
157 Abs 2, 159 Abs 3, 166 Abs 2 StPO). Die Verlesung darüber angefertigter Amtsvermerke oder Protokolle würde zur Nichtigkeit des Urteils selbst führen (§ 281
Abs 1 Z 2 StPO).281
Eine rechtswidrige Beweisaufnahme (z. B. fehlende Rechtsbelehrung etc.) führt
278
279
280
281
Bertel/Venier, Strafprozessrecht (2017), S 16.
Schmoller, WK-StPO § 3 Rz 70.
Ebd. § 166 Rn 3.
Bertel/Venier, Strafprozessrecht (2017), S 63.
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