Die ersten 48 Stunden
Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit Einstellung des Verfahrens durch das
Gericht (§ 108 StPO), mit Einstellung (wegen Geringfügigkeit) des Verfahrens durch
die StA (§§ 190, 191 StPO), Abbruch des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende
und unbekannte TäterInnen (§ 197 Abs 1 StPO), Diversion (§§ 198ff StPO) oder
einer Anklage (§ 210 StPO). Eine Vielzahl von Strafverfahren wird auch durch Diversion beendet, insbesondere, wenn der Sachverhalt feststeht und die Schuld des
vermeintlichen Täters als gering zu werten ist.287
Festnahme und Anhaltung
Die Festnahme einer verdächtigen Person ist nur zulässig, wenn die Person der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist (§ 170 Abs 1 StPO) und einer der
Festnahmegründe vorliegt:
• Betretung auf frischer Tat,
• Fluchtversuch oder Fluchtgefahr,
• Verdunkelungsversuch oder -gefahr oder
• Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten
Handlung und Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr im Hinblick auf
dasselbe Rechtsgut
Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss zusätzlich eine Festnahme erforderlich sein – dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn eine Sicherheitsleistung
(§ 172a StPO), eine Vorführung zur sofortigen Vernehmung mit nachfolgender sofortiger Entlassung (§ 153 Abs 3 StPO) oder eine Identitätsfeststellung (§ 118 StPO)
möglich und ausreichend sind.288 Auch darf die Festnahme zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stehen (§ 170 Abs 3 StPO). Eine Festnahme ist jedenfalls
anzuordnen, wenn „es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz
auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, […] es sei denn, dass
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs 1 Z 2
bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen“ (bedingt-obligatorische Festnahme; § 170 Abs 2 StPO).289
Die Festnahme erfolgt auf Antrag der StA (§ 101 Abs 2 StPO) und mit Bewilligung
des Gerichts. In besonderen Fällen (Betretung auf frischer Tat; Flucht-, Tatbegehungs- oder Verdunkelungsgefahr, wenn Gefahr in Verzug) kann aber auch die Kriminalpolizei den/die Beschuldigte/n von sich aus festnehmen (§ 171 Abs 2 StPO).
287 2016 wurden insgesamt 48.902 Verfahren durch Diversion beendet, 2015 waren es 2% mehr mit insg. 49.909 Verfahren. Vgl. BMJ,
Sicherheitsbericht 2016, S 2–3. Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz. Verfügbar: https://www.bmi.gv.at/508/files/SIB_2016/04_
SIB2016-BMJ-Teil_web.pdf
288 Bertel/Venier, Kommentar zur StPO § 172 Rn 5.
289 Vgl. aber bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Mit dem JGG-ÄndG 2015 entfiel die bedingt-obligatorische Festnahme für Personen unter 21 Jahren.
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