Die ersten 48 Stunden Die Festnahme durch die Kriminalpolizei „von sich aus“290 stellt zwar gesetzlich eine Ausnahme dar, ist jedoch in der Praxis die Regel.291 Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den/die Beschuldigte/n von sich aus festzunehmen, wenn eine Person auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen (§§ 170 Abs 1, 172 Abs 2 StPO). Das Recht zur Festnahme besteht nur, wenn es notwendig und erforderlich ist. Bei Betretung auf frischer Tat kann die Polizei zudem den Beschuldigten von sich aus vorführen und für die Dauer der Vernehmung festhalten, um die Identität des Beschuldigten zu klären und ihn zum Verdacht zu befragen.292 Die Festnahme durch die Kriminalpolizei setzt voraus, dass wegen Gefahr in Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Gefahr in Verzug bedeutet, dass bereits die Verzögerung durch einen Anruf beim Staatsanwalt die Verhinderung einer Flucht, Verdunkelung oder Begehung wahrscheinlich vereiteln würde.293 Für die Polizei kommt es bei der Beurteilung nur darauf an, ob eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Es geht um die subjektive Wahrnehmung der Polizei, den Zweck der Festnahme, also eine Flucht, Verdunkelung oder Begehung nur verhindern zu können, wenn die Festnahme ohne Verzug erfolgt, und daher eine Anordnung durch die StA oder eine richterliche Bewilligung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.294 In der Praxis handelt in den meisten Fällen zuerst die Kriminalpolizei, bevor eine Anordnung durch die StA ergeht.295 Nimmt die Kriminalpolizei den/die Beschuldigte/n von sich aus fest, dann hat sie ihn/sie unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen (§ 172 Abs 2). Nach den rechtlichen Vorgaben sollen durch die Vernehmung lediglich die Festnahmevoraussetzungen überprüft werden und diese sollen nicht der Aufklärung der Tat dienen.296 Außerdem soll dem/der Festgenommenen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Wenn keine Gründe für die weitere Anhaltung bestehen, hat die Kriminalpolizei die beschuldigte Person sofort freizulassen. Ist der/die Beschuldigte nicht freizulassen, so hat ihn/sie die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern (§ 172 Abs 1 StPO). Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die StA zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den/die Beschuldigte/n sogleich freizulassen (§ 172 Abs 3 StPO). Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, als Ermittlungsleite- 290 Entweder im Fall des § 170 Abs 1 Z 1 (auf frischer Tat oder unmittelbar danach betreten) oder der Z 2–4 (bei Gefahr in Verzug). 291 Seiler, Strafprozessrecht (2015), S 155. Dies wurde auch im Interview mit der Polizei bestätigt. 292 Ebd. § ., § 171 Rn 7. 293 Bertel/Venier, Kommentar zur StPO § 171 Rn 8. 294 Ebd. 295 Seiler (2017), S 156. 296 Ebd. § 172 Rn 4. 126

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